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Unterhalt ins Ausland zahlen – Barzahlung und Nichtanspruch

Nicht in jedem Fall kann man den Unterhalt ins Ausland an eine unterhaltsberechtigte Person überweisen oder anderweitig anweisen, sondern oft geht dies nur per Barzahlung oder es wird eine Barzahlung aus anderen Gründen genutzt. Wie bereits im Artikel — beschrieben, gelten hierfür verschärfte Anerkennungsbedingungen, damit man trotzdem den Unterhalt ins Ausland von der Steuer absetzen kann.

Diese gelten jedoch nur, wenn der Unterhalt in Deutschland in bar abgehoben wird und man in das jeweilige Land des Unterhaltsempfängers reisen muss, damit man ihm den Unterhalt zukommen lassen kann. Sollte es sich hierbei jedoch um eine Familienheimfahrt handeln, wenn die Familie im Ausland lebt, so gelten erleichterte Nachweisbedingungen.

So nimmt das Finanzamt hier grundsätzlich an, dass man einen Nettomonatslohn mitnimmt, um diesen Verwandten, Angehörigen und anderen unterhaltsberechtigten Personen im Ausland zukommen zu lassen. In diesem Fall muss die Nachweispflicht weniger ausführlich erfolgen, jedoch kann sie maximal 4 mal pro Jahr im Rahmen der Familienheimfahrt in Anspruch genommen werden. Auch hier gelten die jeweiligen Höchstgrenzen für das Ausland, wenn man den Unterhalt von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen möchte.

Außerdem gilt, dass der Erhalt des Unterhalts vom Empfänger persönlich quittiert werden muss und nicht durch einen Dritten. Ist dies nicht möglich, da es sich um ein Krisengebiet handelt und die Reise zum Heimatort kaum zumutbar ist, so muss die Weiterleitung durch den Mittler ausführlich belegt werden: dessen Reiseverlauf sowie ein ausführlicher Nachweis über den „Weg des Geldes“ von der Abhebung durch den Unterhaltszahler bis zum Erhalt durch den Empfänger.

Wichtig: Ein Unterhaltsanspruch im Ausland besteht aus Sicht des Finanzamts nur dann, wenn die Person im Ausland aus wichtigen Gründen daran gehindert ist, ein eigenes Einkommen zu erzielen, beispielsweise falls sie behindert oder zu alt ist, aufgrund der Kinderziehung oder Pflege Verwandter verhindert ist, momentan eine Ausbildung (beruflich / Studium) durchläuft oder sich in einem schlechten Gesundheitszustand befindet und deswegen nicht arbeiten kann – all das muss nachgewiesen werden.

Ist die Person im Ausland lediglich arbeitslos, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt, da dies keine Verhinderung darstellt, ein eigenes Einkommen zu bestreiten. Zudem kann hier auch der Verdacht bestehen, dass nur „offiziell“ nicht gearbeitet und stattdessen einer illegalen Beschäftigung nachgegangen wird.