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Unterhalt an Unterhaltsempfänger im Ausland

Die Zahlung für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person kann man bis zu 8.004 Euro im Jahr von der Steuer absetzen in Form der außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltsempfänger nicht in Deutschland, sondern im Ausland leben sollte.

Das ist gerade bei Zuwanderern oft der Fall, die zwar in Deutschland wohnen und arbeiten und damit unbeschränkt der deutschen Steuerpflicht unterliegen, aber oft unterhaltsberechtigte Verwandte oder Familie im Ausland haben sowie für Deutsche mit Verwandtschaft im Ausland, die unterhaltsberechtigt sind.

Aber: Hinsichtlich der Absetzbarkeit von der Steuer gibt es in diesem Fall auch Einschränkungen. Denn der Maximalbetrag von 8.004 Euro gilt vor allem für unterhaltsberechtigte Personen in Deutschland – dieser kann auch für Unterhaltsempfänger im Ausland gleich hoch sein, aber auch wesentlich niedriger.

Welchen Höchstbetrag man absetzen kann hängt nicht nur allein von der Unterhaltsberechtigung ab, sondern auch vom Wohnsitz. In diesem Fall gilt die Ländergruppeneinteilung. Diese Ländergruppeneinteilung setzt hierbei für die beschränkt einkommensteuerpflichtigen Unterhaltsempfänger im Ausland verschiedene Werte an, die der Unterhaltszahlende maximal steuerlich geltend machen kann.

Diese Abstufung durch die Ländergruppeneinteilung geht davon aus, dass im Ausland ggfs. niedrige Lebenshaltungskosten anfallen und somit auch die Unterhaltsleistungen geringer ausfallen, die für eine angemessene Lebensführung notwendig ist im Rahmen der Grundsicherung.

Es gilt: Für Länder in der Ländergruppe I, dass diese mit deutschen Verhältnissen gleichgestellt sind. Bei diesen kann man einen Betrag bis zu 8.004 Euro von der Steuer absetzen. Für alle anderen Ländergruppen werden die Kosten ansatzweise abgestuft. So beträgt der mögliche Ansatz für den maximalen Unterhalt, den man von der Steuer absetzen kann für:
– Ländergruppe I 100 %,
– Ländergruppe II 75 %,
– Ländergruppe III 50 % und
– Ländergruppe IV 25 %.

Wird der Unterhalt an eine unterhaltsberechtigte Person von mehreren Personen in Deutschland gezahlt, z. B. von 2 Kindern an ihre Mutter im Ausland, so gilt der maximale Unterhalt für beide den sie von der Steuer absetzen können anteilig ihrer Zahlungen. Sollte ein Kind beispielsweise 70 % des Unterhalts zahlen, so kann es die Höchstgrenze zu 70 % beanspruchen.

Siehe auch: Unterhalt im Ausland: Ländergruppen Übersicht