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Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung absetzen

Die Kosten für die Krankengymnastik kann man von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen, jedoch gelten hierfür sehr strenge und spezielle Voraussetzungen. Sollten diese nicht eingehalten werden, so werden die Kosten in der Regel nicht vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung steuermindernd anerkannt.

Damit man die Kosten für die Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen kann, muss die Krankengymnastik / Physiotherapie:
– zur Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen,
– aufgrund einer ärztlichen Einzelanordnung erfolgen und
– unter ärztlicher Verantwortung erfolgen.

Die ärztliche Verantwortung liegt entweder vor, wenn die Krankengymnastik / Physiotherapie durch einen Arzt, Heilpraktiker oder einer heilkundlich zugelassen Person erfolgt.

Sollte eine dieser Bedingungen nicht erfüllt sein, so kann man die Krankengymnastik / Physiotherapie nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, da sie in diesem Fall als „Sport“ gilt, somit der privaten Lebensführung zufällt und man die Krankengymnastik / Physiotherapie damit nicht von der Steuer absetzen kann.

Während der erste Punkt (Heilung oder Linderung einer Krankheit) meist noch relativ problemlos nachvollziehbar ist, beispielsweise zur Linderung eines Rückenleidens, ist die Einzelanordnung durch einen Arzt oft ein Streitpunkt, da seitens der Ärzte oft nur eine Empfehlung ausgesprochen wird, doch an einer Krankengymnastik teilzunehmen.

Auch relativ allgemeine Kurse und Maßnahmen, z. B. die Rückenschule bei einem Lendenwirbelleiden oder krankengymnastische Kurse der Krankenkassen, werden oft nicht anerkannt, da hier die konkrete Behandlung und Therapie aufgrund einer zu allgemeinen Fassung des Kurses und einer zu allgemeinen Therapie nicht anerkannt wird. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine therapeutische Heilbehandlung – und damit kann man auch die Kosten nicht von der Steuer absetzen, da die Einstufung als „Heilbehandlung“ bestehen muss.

Wichtig: Sollte die Krankenkasse die Kosten übernehmen, auch wenn man diese selbst trägt, ist das auch kein Einstufungskriterium aus steuerlicher Sicht.

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