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Beamte – außergewöhnliche Belastungen

Beamte können natürlich ebenso wie andere Steuerzahler auch außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, und zwar im Zuge ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung. Steuerrechtlich gesehen sind die Regelungen für außergewöhnliche Belastungen bei Beamten ebenso fest abgesteckt, wie bei anderen Arbeitnehmern und Selbständigen – wichtig ist bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht die Art der ausgeübten Tätigkeit, sondern vielmehr die Höhe der Einkünfte sowie der Familienstand.

Geregelt werden die außergewöhnlichen Belastungen in § 33 Einkommensteuergesetz, man unterscheidet zwischen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen und besonderen außergewöhnlichen Belastungen.

Gemäß § 33 Abs. 1 EStG gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen für Beamte, Selbständige, Rentner und Angestellte Scheidungskosten und Beerdigungskosten eines engen Verwandten – allerdings nur dann, wenn das hinterlassene Erbe die Aufwendungen für die Bestattung nicht abdeckt.

Des Weiteren sind auch Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen, sofern nicht abgedeckt durch Krankenkasse bzw. Versicherung. Zu den Krankheitskosten zählen beispielsweise Medikamentzuzahlungen, Fahrtkosten zum Krankenhaus, Behandlungen, Therapien und Sitzungen, die Praxisgebühr und auch diejenigen Arztkosten, die die Krankenkasse nicht mit übernimmt – vorausgesetzt, es handelt sich um anerkannte medizinisch/therapeutische Behandlungen, die durch Fachpersonal ausgeführt wird.

Sind die Eltern des Steuerzahlers in einem Pflegeheim untergebracht, so sind die Kosten für das Pflegeheim dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn sie von der Pflegeversicherung oder einer eventuellen Zusatzversicherung nicht übernommen werden.

Im Sinne der besonderen außergewöhnlichen Belastungen können zum Beispiel Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden – allerdings nur dann, wenn die Kosten nicht bereits im Sinne der Sonderausgaben steuerlich abgesetzt wurden, ebenso absetzbar sind dann Kosten für eine Berufsausbildung, die die unterhaltsberechtigte Person macht.

Ebenso angemeldet werden kann ein Sonderbedarf, sofern ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht, auswärts untergebracht ist und eine Berufsausbildung durchläuft.

Pauschbeträge kennt das deutsche Steuerrecht bei den außergewöhnlichen Belastungen nur für Pflegepersonen, Hinterbliebene und behinderte Menschen.