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Steuerfahndung darf bei der Bank Unterlagen beschlagnahmen

Sollte im Zuge einer Steuerfahndung ersichtlich werden, dass die Ermittlung auch außerhalb der Wohnung oder der Betriebsstätte eines Verdächtigen fortgeführt werden müssen, beispielsweise bei einer Bank, so darf die Steuerfahndung auch bei einer Bank Unterlagen beschlagnahmen, vorausgesetzt, dies ist notwendig.

Das kann beispielsweise im Fall von Tafelgeschäften der Fall sein. Tafelgeschäfte sind Geschäfte, bei denen ein Kunde gegen Barzahlung eine Leistung einer Bank erhält, z. B. Wertpapiere. Denn: in diesem Fall ist eine Transaktion nicht direkt ersichtlich, da bei einer Barzahlung am Schalter nicht das eigene Konto belastet wird und umgekehrt die Wertpapiere direkt ausgehändigt werden, die der Kunde anschließend irgendwo (Schließfach, Tresor) verwahren kann.

Das Problem aus Sicht der Steuerfahndung ist, dass so nicht festgestellt werden kann, für welche Summen was in bar erworben wurde – außer durch eine Ermittlung bei der Bank, bei der zur Auswertung notwendige Unterlagen, aus denen die Tafelgeschäfte ersichtlich sind, beschlagnahmt werden. Da die Steuerfahndung sonst keine andere Möglichkeit hat, diese Geschäfte nachzuweisen, ist eine Beschlagnahme der Papiere bei der Bank rechtens, solange ein hinreichender Verdacht besteht, z. B. da Tafelpapiere im Zuge der Steuerfahndung aufgefunden wurden.

Durch die Barabwicklung der Tafelgeschäfte können so möglicherweise große Summen an der Steuer vorbeigeschleust werden, beispielsweise Schwarzgeld, welches einfach in Tafelpapiere angelegt und so „umgewandelt“ wird.

Aber: Der Besitz von Tafelpapieren allein stellt keinen hinreichenden Verdacht dar, der eine Durchsuchung und Beschlagnahme bei einer Bank rechtfertigt, denn auch Tafelpapiere sind legal und der Besitz allein somit auch. Jedoch bekommt das ganze dann für die Steuerfahndung und Gerichte einen faden Beigeschmack, wenn ein Kunde, der der Steuerhinterziehung verdächtigt wird, Tafelpapiere bei einer Bank in bar und anonym kauft, bei der er sonst regulär Kunde mit seinen Kontos und eventuell auch Depots ist.

Auch das Bankgeheimnis verhindert nicht die Beschlagnahme – übrigens genausowenig wie eine Strafverfolgungsverjährung hinsichtlich einer Steuerstraftat. Eine Beschlagnahme von Unterlagen bei einer Bank im Zuge der Steuerfahndung ist nur bei einem nicht ausreichendem Verdacht (z. B. fremder Kunde, der Tafelpapiere erwirbt) unzulässig oder wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.