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Umsatzsteuer: Erschließung von Baugebiet

Sollte ein Bauunternehmer im Rahmen eines Vertrags mit einer Kommune ein Baugebiet erschließen, sprich: Erstellung und Schaffung von Infrastruktur in Form von Straßen oder Abwasseranlagen, so handelt es sich hierbei um eine Werklieferung, die nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.

Auch wenn ein Unternehmer weitere Leistungen erbringen sollte, z. B. indem auch der Hausanschluss bei den Eigentümern der Grundstücke infolge der Erschließungsmaßnahme erfolgt, so handelt es sich trotzdem noch um eine Werklieferung an die Gemeinde. Andere Leistungen, die gegenüber Dritten, z. B. den Hauseigentümern erbracht und von diesen bezahlt werden, ändern den Charakter der Werklieferung nicht dahingehend ab, dass es sich hierbei um eine umsatzsteuerfreie Leistung handelt.

Leistungen, auch wenn diese von vornherein vertraglich festgelegt sind, die gegenüber Eigentümern von Grundstücken erbracht und von diesen werden, sind laut Bundesfinanzhof keine sonstigen Leistungen – hierbei handelt es sich letztendlich nur um ein zusätzliches Entgelt zum eigentlichen Vertrag, der mit der Kommune geschlossen wurde und in dem die zu erbringenden Arbeiten vereinbart wurden.

Das heißt, dass Kommunen in Zukunft und auch rückwirkend Umsatzsteuer für Erschließungsmaßnahmen an den Unternehmer zahlen müssen, der diese an das Finanzamt abzuführen hat, da entgegen der bisher üblichen Auffassung Erschließungsmaßnahmen nicht identisch mit der Lieferung von Grundstücken und Gebäuden ist, die der Grunderwerbsteuer unterliegen.

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