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Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebe

Seit den Erbschaftsteuerreformen von 2008 und 2009 können Betriebe und Kleinbetriebe verstärkt von der Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebe profitieren. Diese ermöglicht es Erben von Betrieben, diese steuerbegünstigt oder komplett steuerfrei zu übernehmen – der Staat verzichtet jedoch nicht ohne Weiteres auf die Erbschaftsteuer.

So ist die Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebe daran gebunden, dass, falls mehr als 20 Mitarbeiter in einem Betrieb tätig sind, die Ausgangslohnsumme innerhalb von 5 Jahren nicht um das 4fache unterschritten wird für eine Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebe von 85 % sowie innerhalb von 7 Jahren nicht um das 7fache bei einer Befreiung von der Erbschaftsteuer in Höhe von 100 %.

Es gilt zudem, dass bei Anwendung der 5 Jahresregelung das Verwaltungsvermögen eines Betriebes weniger als 50 % des Betriebsvermögens bzw. bei der 7 Jahresregelung zu weniger als 10 % des Betriebsvermögens ausmacht.

Sollten Teile des Betriebes oder der ganze Betrieb innerhalb der 5 bzw. 7 Jahresregelung veräußert werden, so unterliegen diese Veräußerungsgewinne nicht der Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebe – in diesem Fall entfällt die Befreiung von der Erbschaftsteuer anteilig. Sollten z. B. 30 % des Betriebsvermögens verkauft werden, so sind diese 30 % wieder mit dem entsprechenden Erbschaftsteuersatz zu besteuern.

Ein Vorteil bei der Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebe ist, dass diese nicht an die Steuerklasse des Erben gebunden ist. Personen in Steuerklasse 2 und 3 (entfernte Verwandte und Freunde) haben gegenüber Personen in der Steuerklasse 1 (nahe Verwandte) deutlich niedrigere Freibeträge zur Verfügung und unterliegen einem erhöhten Steuersatz – dies bleibt bei einem ererbten Betrieb, sofern die 5 Jahresregelung oder die 7 Jahresregelung Anwendung findet, unberücksichtigt.

Bei Kleinbetrieben gilt zudem, dass bei der 5 Jahresregelung ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro ebenfalls steuerfrei bleibt und alle darüber hinausgehenden Summen nur zu 50 % der Steuer unterliegen.

Da man sich vor dem Antritt des Erbes für die 5 Jahresregelung oder 7 Jahresregelung entscheiden muss, sollte man gründlich prüfen, ob:
– man überhaupt aufgrund des geringen Betriebsvermögens eine der Regelungen oder die 7 Jahresregelung in Anspruch nehmen muss.
– man den Betrieb überhaupt über diesen Zeitraum ohne starken Arbeitsplatzabbau fortführen kann.

Letzteres ist gerade bei maroden Betrieben ein gravierender Nachteil: Denn sollte der Betrieb nur mit einem massiven Arbeitsplatzabbau zu retten sein, wird ggfs. die Ausgangslohnsumme ein böses Erbe: Denn auch wenn der Betrieb nach einer Sanierung wieder gewinnbringend arbeiten sollte, kann trotzdem aufgrund der gesetzlich festgelegten Lohnsumme die Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebe in Höhe von 85 % entfallen und der Betrieb muss anschließend, trotz aller positiven Anstrengungen überhaupt Arbeitsplätze zu erhalten, aufgrund der immensen Steuernachzahlung zerschlagen werden.

Ersteres ist dann zu beachten, wenn das geerbte Betriebsvermögen unter oder nur knapp über 1.000.000 Euro liegen sollte – dann wäre bei der 5 Jahresregelung (85 % steuerfrei) ohnehin der Restbetrag von 150.000 Euro steuerfrei bei weitaus geringen gesetzlichen Verpflichtungen.

Die 5 Jahresregelung lohnt sich auch dann stärker, wenn der Wert eines Betriebes nur knapp über 1.000.000 liegen sollte. Bei einem Wert von 1.200.000 Euro wären beispielsweise nur 180.000 nicht steuerfrei. Nach Abzug des Freibetrages von 150.000 Euro wären nur noch 30.000 Euro zu versteuern, wobei ebenfalls nur 50 % dessen zu versteuern wären und somit auch bei einem Erben der Steuerklasse 3, der nur einen Freibetrag von 20.000 Euro hat, immernoch steuerfrei sein würden.

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