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Befreiung von der Erbschaftsteuer

Auch wenn die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer für Privatpersonen oft sehr hoch und angemessen mit Freibeträgen bis zu 500.000 Euro ausfallen, so war dies in der Vergangenheit für Betriebe oft zu wenig und deckte oft nur einen kleinen Teil des eigentlichen Betriebswertes ab.

Erben von Betreiben waren gerade bei kleinen Betrieben in der Vergangenheit oft dazu gezwungen, diese teilweise zu veräußern, ganz zu verkaufen oder zu zerschlagen, da auch bei vergleichsweise niedrigen Vermögen die Betriebsaustattung und das Anlagevermögen in Form von Produktionsstätten und Immobilien (z. B. Werkhallen, Werkstätten und Lagern) oft weit über der Freigrenze von 400.000 – 500.000 Euro für nahe Verwandte lag.

Durch die Zerschlagung eines Betriebes gehen nicht nur Know-how und Arbeitsplätze verloren, sondern letztendlich auch Gewerbesteuerzahler. Diesem Trend hat der Staat mit der Erbschaftsteuerreform von 2008 und 2009 entgegengewirkt und ererbte Betriebe steuerfrei bzw. teilweise steuerfrei gestellt. Diese Befreiung von der Erbschaftsteuer ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gebunden.

Der Vorteil bei der Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebe ist für die Erben, dass diese unabhängig von der Steuerklasse bei einer Erbschaft erfolgt. So können auch entfernte Verwandte, die sonst mit einer sehr hohen Erbschaftsteuer belastet wurden, einen Betrieb steuerfrei erben.

Eine direkte Befreiung von der Erbschaftsteuer gibt es bei Betriebsvermögen über der Freigrenze jedoch nicht, diese wirkt indirekt mittels des Verschonungsabschlags – dieser stellt 85 % des Betriebsvermögens, auch bei landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben, von der Steuer frei.

Betriebe mit mindestens 20 Arbeitnehmern können den Verschonungsabschlag nutzen – um diesen zu erhalten, darf jedoch in den folgenden 5 Jahren die Lohnsumme aller Jahr nicht weniger als das 4fache der Ausgangslohnsumme betragen. Sollte man diese Regelung für die nächsten 7 Jahre anwenden, so darf die Lohnsumme nicht unter das 7fache der Ausgangslohnsumme sinken – dafür beträgt der Verschonungsabschlag in diesem Fall 100 % und es tritt die vollständige Befreiung von der Erbschaftsteuer ein. Die Lohnsummenregelung findet keine Anwendung bei Betrieben mit unter 20 Mitarbeitern.

Ein Vorteil für Kleinbetriebe: Sollte das zu versteuernde Restvermögen von 15 % bei der 5 Jahresregelung unter 150.000 Euro betragen, so ist es ebenfalls steuerfrei.

Auch darf der Betrieb in diesem Zeitraum nicht verkauft werden – ausgenommen sind Teilverkäufe: Hier wird nur entsprechend des verkauften Teils des Betriebes der Verschonungsabschlag zurückgenommen.

Als Erbe sollte man sich bewusst sein, dass dies auch ein erhebliches finanzielles Risiko darstellt. Bei gut gehenden Betrieben ist das die 5 oder 7 Jahresregelung, um den Verschonungsabschlag zu erhalten, in der Regel sehr überschaubar, wenn der Betrieb sozusagen „von selbst“ läuft.

Aber bei maroden Betrieben, die nur durch Rationalisierungen wieder wirtschaftlich rentabel werden, steckt man mit der Ausgangslohnsumme in einer bösen Falle – entweder man lässt das Lohngefüge wie es ist und kann den Verschonungsabschlag auf die Erbschaftsteuer in Anspruch nehmen, oder man saniert den Betrieb und muss Entlassungen oder Lohnkürzungen vornehmen, aber fällt dadurch unter die Ausgangslohnsumme.

Als Beispiel dafür, auf welch schmalen Grat man sich hier bewegt: Ein Betrieb beschäftigt 25 Arbeitnehmer mit einem Gehalt von jeweils 2.500 Euro – die jährliche Ausgangslohnsumme beträgt somit 750.000 Euro pro Jahr. Das heißt: In 5 Jahren darf ein Wert von 3 Millionen Euro der Gesamtlohnsumme nicht unterschritten werden – es dürfen also, bei gleicher Lohnhöhe, in 5 Jahren nur maximal 5 Mitarbeiter entlassen werden!

Außerdem gilt für die 5 und Jahresregelung: Das betriebliche Vermögen darf nicht zu mehr als 50 % (5 Jahre) bzw. 10 % (7 Jahre) aus Verwaltungsvermögen nach § 13b ErbStG bestehen.

Wichtig: Man muss sich vor dem Antritt des Erbes entscheiden, ob man die 5 oder 7 Jahresregelung zur Befreiung von der Erbschaftsteuer anwenden möchte – um das höhere finanzielle Risiko, vor allem im Fall der 7 Jahresregelung, abschätzen zu können, sollte der Betrieb vorher vom Erben auf gründlich geprüft werden.