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Umsatzsteuerbefreiung – alle Infos zur Regelung

Gewisse Berufsgruppen bzw. Unternehmen haben die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, doch das nicht in jedem Fall, in dem es theoretisch möglich ist, auch tatsächlich Sinn. Entsprechend sollte man auf diese Regelung als E-Lancer eher verzichten, denn im Endeffekt kostet sie den Betroffenen Geld, anstatt ihm etwas einzusparen. Denn de facto handelt es sich bei der Umsatzsteuer um eine so genannte Verbrauchssteuer, die zwar zunächst vom Unternehmer bzw. Freiberufler an das Finanzamt abzuführen ist, im Endeffekt aber in voller Höhe von den Endverbrauchern der Leistungen gezahlt wird.

Entsprechend sollte man genau abwägen, ob man sich nun von der Umsatzsteuer befreien lässt, oder nicht – für Personen, die B2B arbeiten und sich auf die Zuverlässigkeit ihrer Kunden auch verlassen kann, sollte auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten. Kleinunternehmer fallen automatisch unter $ 19 Abs. 1 UStG, sofern der Umsatz des Vorjahres unter der Grenze von 17.500 Euro lag und der Umsatz des laufenden Geschäftsjahres vermutlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird. Wer zwar theoretisch von der Umsatzsteuer befreit wäre, das aber in der Praxis nicht möchte, sollte innerhalb des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung erklären.

Bei Existenzgründern entscheidend ist der Umsatz, der voraussichtlich im ersten Jahr des Gewerbes bzw. der Tätigkeit erwirtschaftet wird, danach entscheidet der Umsatz des Vorjahres. Unternehmen, die keine Umsatzsteuer abführen, stellen natürlich entsprechend auch ihre Rechnungen ohne ausgewiesene Rechnungen aus.

Des Weiteren sind Schulen, Volkshochschulen und Hochschulen von der Umsatzsteuerpflicht befreit, entsprechend sind selbständig arbeitende Lehrkräfte dieser Schulen auch von der Umsatzsteuerpflicht befreit, und zwar automatisch – das gilt auch für selbständige Lehrkräfte an Privatschulen. Von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren können auch Personen, die privaten Unterricht geben, dafür jedoch muss der Unterricht dauerhaft und regelmäßig, und nicht nur sporadisch stattfinden. Auch ist das eigene Wohnzimmer dafür kein anerkannter Ort, es muss sich um einen geeigneten Rahmen handeln, also zum Beispiel einen eigenen Unterrichtsraum.

Das Finanzamt unterscheidet in der Praxis zwischen Personen, die an einer Hochschule oder einer öffentlichen Schule unterrichten, Personen, die in einer Privatschule bzw. einer privaten Bildungseinrichtung unterrichten, Personen, die an einer anderweitigen Bildungseinrichtung, wie etwa einer Volkshochschule oder einem Abendgymnasium unterrichten, und zwischen Personen, die Privatunterricht geben.

Von der Möglichkeit zur Umsatzsteuerbefreiung betroffen sind auch ehrenamtliche Tätigkeiten, sofern man dafür nur ein geringes Entgelt erhält, das eher einer Aufwandsentschädigung denn einer Vergütung gleichkommt, und für das man gewählt oder bestellt wurde. Vorsicht: Ohne Umsatzsteuerpflicht besteht natürlich auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Einzig nicht davon betroffene Umsätze, die unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen, sind Einkünfte aus dem Ausland – bei diesen Umsätzen darf die Vorsteuer für dafür notwendige Aufwendungen uneingeschränkt abgerechnet werden.