Kategorien:

Kinder: Muss der Behinderten Pauschbetrag geteilt werden?

Eltern von behinderten Kindern sind finanziell leider oft doppelt eingeschränkt – so stehen mit der Behinderung oft nicht nur erhebliche Mehrkosten in Zusammenhang, um dem Kind einen angemessen und barrierefreien Lebensstandard ohne Einschränkungen zu bieten, sondern sie werden durch ungünstige steuerliche Regelungen zum Behinderten Pauschbetrag noch zusätzlich benachteiligt.

Behinderten Pauschbetrag für Eltern

Es macht aus steuerlicher Sicht oft wenig Sinn, den geringen Behinderten-Pauschbetrag beim Kind zu lassen, denn ohne ein entsprechendes Einkommen würde dieser nur verpuffen – diejenigen, die auf diesen Pauschbetrag oft angewiesen sind, die Eltern, benötigen jedoch oft dessen steuermindernde Wirkung, denn letztendlich zahlen oft sie und nicht das eigene Kind die erhöhten Kosten für den Lebensunterhalt oder notwendige Anschaffungen. Dass sie dafür zumindest finanziell entlastet werden sollten, ist eigentlich selbstverständlich.

Der Behinderten-Pauschbetrag, unabhängig davon, wie Eltern sich veranlagen lassen, gemeinsam oder getrennt, wird grundsätzlich auf die beiden Elternteile aufgeteilt. Bei einer gemeinsamen Veranlagung bei der Steuererklärung ist dies unerheblich, da die Teilung durch die Zusammenveranlagung nicht erfolgt – kritisch wird es jedoch bei der getrennten Veranlagung.

Getrennte Veranlagung: einvernehmliche Aufteilung nicht möglich?

Denn hier wird seitens vieler Finanzämter nach Schema F der Behinderten Pauschbetrag des Kindes zu gleichen Teilen unter den Eltern aufgeteilt – selbst dann, wenn die Eltern, wie es bei anderen Pauschbeträgen, z. B. den Pauschbetrag für die Kinderbetreuungskosten, durchaus üblich ist, einvernehmlich auf einen anderen Verteilungsschlüssel einigen.

Die Basis hierfür ist nach Ansicht des Finanzamts § 26 des EStG – welcher jedoch mit § 33 EStG kollidiert, der Eltern, egal ob verheiratet oder nicht, grundsätzlich das Recht zusichert, selbst über die Aufteilung entscheiden zu können.

Wichtig: Aktuell ist vor dem Bundesfinanzhof diesen Paragraphen ein Revisionsverfahren anhängig – sollte sich das Finanzamt weigern, dem Wunsch nach einer anderen Aufteilung außer der 50 / 50 Aufteilung bei getrennter Veranlagung nachzukommen, so sollte auf das Az. III R 1/11 verwiesen werden mit der Bitte, das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung des BFH ruhen zu lassen.

Hinterlassen Sie einen Kommentar