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Außergewöhnliche Belastungen: Behindertenpauschbetrag

Behinderte Menschen können die zusätzliche Kosten, die ihnen durch ihre Behinderung entstehen, bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Hier steht ihnen grundsätzlich der Behinderten Pauschbetrag zur Verfügung, der auch dann voll angesetzt genutzt werden kann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger liegen.

Anrecht auf den Behinderten Pauschbetrag haben Behinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50, sowie Behinderte, deren Behinderungsgrad darunter liegt, aber immernoch höher als 25 ist und denen entweder eine Behindertenrente oder ähnliche Bezüge oder die aufgrund ihrer Behinderung dauerhaft körperlich bewegungseingeschränkt sind oder deren Behinderung einer typischen Berufskrankheit entspricht.

Der Grad der Behinderung kann mithilfe der Festsetzung des Versorgungsamtes oder des Amtes für soziale Angelegenheiten dem Finanzamt belegt werden.

Der Behindertenpauschbetrag ist kein einheitlicher Betrag, er wird am Grad der Behinderung festgemacht. Es gilt für einen Behinderungsgrad:
von 25 bis 30 – Behinderten Pauschbetrag: 310 Euro,
von 35 bis 40 – Behinderten Pauschbetrag: 430 Euro,
von 45 bis 50 – Behinderten Pauschbetrag: 570 Euro,
von 55 bis 60 – Behinderten Pauschbetrag: 720 Euro,
von 65 bis 70 – Behinderten Pauschbetrag: 890 Euro,
von 75 bis 80 – Behinderten Pauschbetrag: 1.060 Euro,
von 85 bis 90 – Behinderten Pauschbetrag: 1.230 Euro,
von 95 bis 100 – Behinderten Pauschbetrag: 1.420 Euro.

Ausnahme: Für Blinde und Hilflose beträgt der Pauschbetrag 3.700 Euro.

Auch für behinderte Kinder kann der Behindertenpauschbetrag bei den außergewöhnlichen Belastungen genutzt werden. Eltern können diesen in Anspruch nehmen, wenn sie Kindergeld erhalten oder den Kinderfreibetrag nutzen.

Die Kosten für eine Behinderung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung liegen jedoch meist weit unter den tatsächlichen Kosten. Sollten diese den Behindertenpauschbetrag übersteigen, können diese trotzdem als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Behindertenpauschbetrag stellt keine Höchstgrenze dar, sondern nur den Betrag, der auf jeden Fall bei der Steuer steuermindernd berücksichtigt werden kann.

Die Höchstgrenze für das, was man als außergewöhnliche Belastungen aufgrund der Behinderung absetzen kann, richtet sich nach der Eigenbelastung / zumutbaren Belastung. Nur Beträge, die darüber liegen, können von der Steuer als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.