- Steuerncheck.net - https://www.steuerncheck.net -

Steuer: Behindertenpauschbetrag oder tatsächliche Kosten

Behinderten Menschen stehen aufgrund ihrer Benachteiligung besondere Vergünstigungen zu, auch in steuerlicher Hinsicht – Behinderte können entweder den Behindertenpauschbetrag oder aber die Anerkennung der tatsächlichen Kosten ihrer Behinderung steuermindernd einbringen, sie müssen sich jedoch entscheiden.

Ein doppelte Anrechnung ist somit nicht möglich, das heißt, dass entweder ein Einzelnachweis und eine Aufstellung über die tatsächlichen Kosten geführt werden muss oder aber der Behindertenpauschbetrag für die anerkannte Behinderung genutzt werden kann. Eine Nutzung ist untersagt, da bei einer gleichzeitigen Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrags und einer Einzelaufstellung nicht auszuschließen ist, dass eine Aufwendung mehrfach angerechnet wird.

Es besteht zwar ein Wahlrecht bei der steuerlichen Anrechnung bei einer Behinderung, jedoch nur insofern, dass zwischen den beiden Arten der Anrechnung, Pauschbetrag oder in Form der Einzelaufstellung und Verbuchung unter außergewöhnlichen Belastungen, gewählt werden kann – eine (teilweise) Anrechnung ist nicht möglich.

Diese Auffassung des Finanzamts bestätigte das Finanzgericht Nürnberg erneut in seinem Urteil (Az. 7 K 515/10) vom 10.12.2010 – für behinderte Menschen heißt das, dass sie steuerlich in der Regel mittels der Einzelaufstellung besser abschneiden im Gegensatz zum Behindertenpauschbetrag von bis zu 1.420 Euro bzw. bis zu 3.700 Euro für Blinde oder Hilflose.

Die steuerliche Besserstellung der Einzelaufstellung begründet sich darin, dass die jährlichen, zusätzlichen Kosten, die durch eine Behinderung entstehen, oft weit über dem Pauschbetrag liegen, welcher seit 1975 nicht mehr angehoben wurde. Ohne eine Einzelaufstellung könnte man diese Kosten nicht in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Der Behindertenpauschbetrag empfiehlt sich lediglich für die Behinderten, welche aufgrund ihrer Behinderung keine oder nur sehr geringe Mehrkosten unter dem für sie gültigem Behindertenpauschbetrag haben – jedoch ist dies bei der tatsächlichen Prüfung aller Kosten, auch jener, die nur entfernt damit in Zusammenhang stehen, selten der Fall.