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Steuererklärung Belege – Vorbehalt der Nachprüfung

Es kann vorkommen, dass das Finanzamt den Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung an den Steuerpflichtigen entsendet. Dies jedoch kommt in erster Linie bei Selbständigen bzw. Freiberuflern zum Einsatz, denn bei Angestellten werden die Werbungskosten genau geprüft, und das Finanzamt will für jeden Euro, den der Angestellte als Werbungskosten angegeben hat, die entsprechende Quittung sehen.

Bei Selbständigen geht das Finanzamt anders vor: es verlässt sich zunächst einmal auf die in der Gewinnermittlung gemachten Angaben. Es findet zumeist nur eine Überprüfung statt, ob und inwiefern die gemachten Angaben denn schlüssig sind, und ob Rechenfehler bzw. Zahlendreher vorhanden sind.

Die Betriebsausgaben selbst jedoch überprüft das Finanzamt erstmal nicht genauer, dafür jedoch wird der Steuerbescheid, wie bereits angesprochen, unter Vorbehalt der Nachprüfung erteilt. Dieser Vorbehalt bedeutet, dass das Finanzamt sich die Option offen hält, die jeweilige Steuererklärung noch einmal im Zuge einer Betriebsprüfung genauer zu kontrollieren – entsprechend unklug wären bewusst fehlerhafte Angaben.

Es ist jedoch nicht Usus, dass sämtliche Steuerbescheide für Selbstständige unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen: gerade bei kleinen Selbständigen, die unmittelbar eine Betriebsprüfung hinter sich haben, verzichtet das Finanzamt in aller Regel auf den Vorbehalt.

Inwiefern man selbst als Steuerpflichtiger eine Betriebsprüfung zu befürchten hat, lässt sich also entsprechend leicht am eigenen Steuerbescheid ablesen: fehlt der Satz „Dieser Bescheid erfolgt gemäß § 164 Abs 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung“, so ist der Steuerbescheid nach Ablauf der jeweils geltenden dreißigtägigen Einspruchsfrist bestandskräftig, und eine Betriebsprüfung ist bei einem Einkommensteuerbescheid, der bereits Bestandskraft hat, äußerst unwahrscheinlich.

Die Änderung des Steuerbescheids ist nach Ablauf dieser Frist nur noch möglich, sofern neue Beweismittel und Tatsachen vorliegen, also beispielsweise dann, wenn Einnahmen durch das Finanzamt aufgedeckt werden, die der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung nicht genannt hat. Der Vorbehalt, den das Finanzamt sich einräumt, verliert seine Gültigkeit, nachdem eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde oder wenn das vierte Jahr nach Einreichung der Einkommensteuererklärung abgelaufen ist.

Dieses Verfahren funktioniert in der Praxis wunderbar, und entsprechend notwendig ist es, dass Selbständige und Freiberufler alle Belege, die das Finanzamt im Zuge einer Betriebsprüfung sehen möchte, aufheben, mindestens aber zehn Jahre lang. Zu den Belegen, die man aufheben sollte, zählen zum Beispiel Verträge, Korrespondenzen, Kontoauszüge, Belege, Rechnungen und Buchungsunterlagen.

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