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Solidaritätszuschlag Berechnung für Steuerpflichtige

Der Solidaritätszuschlag wird seit dem Jahr 1991 erhoben und stellt eine Art Zuschlag auf die Einkommensteuer des jeweiligen Steuerpflichtigen dar – insofern erhöht der Solidaritätszuschlag im Sinne einer Zuschlagssteuer also die steuerliche Gesamtbelastung. Geregelt ist er im Solidaritätszuschlagsgesetz, und für viele Steuerpflichtigen stellt er ein Ärgernis dar, da sie de facto nicht wirklich vom entrichteten Solidaritätszuschlag profitieren.

Der Solidaritätszuschlag beträgt gemäß § 4 Abs. 1 SolZG aktuell 5,5% der Einkommensteuer, die der Steuerpflichtige individuell auf sein zu versteuerndes Einkommen bezahlen muss. Der Solidaritätszuschlag wird jeweils im Einkommensteuerbescheid und bei der Lohnabrechnung getrennt abgerechnet bzw. ausgewiesen.

Da einige Personen den Solidaritätszuschlag als nicht verfassungsgemäß betrachten, wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, die jedoch nicht angenommen wurde. Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages können jedoch ruhen, da eine erneute Klage beim niedersächsischen Finanzgericht eingereicht wurde (Az 7 K 143/08).

Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Arbeitnehmer, so wird bereits im Zuge der Lohnabrechnung der Solidaritätszuschlag vom Arbeitgeber mit einem Betrag von 5,5% der abzuführenden Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag entfällt in gleicher Form bei pauschaler Versteuerung des Arbeitslohns.

Selbständige hingegen erfahren eine Festsetzung des Solidaritätszuschlags in der vierteljährlichen Einkommensteuer Vorauszahlung. Es fällt auch Solidaritätszuschlag an bei der einbehaltenen Abgeltungssteuer, die auf Kapitalerträge anfällt.

Anders sieht die Situation aus, wenn eigene Kinder im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, denn dann sind nicht Einkommensteuer oder Lohnsteuer die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Solidaritätszuschlags, sondern vielmehr eine fiktive Steuer, die sich auf Basis der Jahresfreibeträge der vorhandenen Kinder ergibt. Die Berechnung erfolgt selbst dann auf diese Weise, wenn die Günstigerprüfung des Finanzamtes ergeben hat, dass das Kindergeld für die Eltern lohnender ist als der Kinderfreibetrag.

Je mehr Kinder vorhanden sind und berücksichtigt werden können, desto niedriger wird auch der Solidaritätszuschlag. Bei selbständig tätigen Personen werden die Zahlungen an das Finanzamt im jeweiligen Vorauszahlungsbescheid entsprechend gemindert, Arbeitnehmer lassen die Kinderfreibeträge auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen.

Geringverdiener werden jedoch geschont: erreicht die Lohnsteuer eine gewisse Grenze nicht, so muss man keinen Solidaritätszuschlag zahlen, man befindet sich in der so genannten Nullzone – diese liegt bei Steuerklasse 3 bei 162 Euro monatlich, bei den übrigen Steuerklassen 81 Euro pro Monat. Daran angeschlossen ist ein Übergangsbereich mit gemildertem Solidaritätszuschlag: 223,33 Euro für Steuerklasse 3, die anderen Steuerklassen bei 111,50 Euro.

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