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Die Besteuerung bei binären Optionen

Die Erfolgsgeschichte des Handels mit binären Optionen scheint kein Ende zu nehmen. Immer mehr Anleger sehen in diesem schnellen und auf den ersten Blick recht einfachen Geschäft eine echte Alternative zu den herkömmlichen Aktienmärkten. Immerhin ermöglicht es der Kurzeithandel, in weniger als einer Minute Renditen von über 70 Prozent zu erwirtschaften.

Dabei ist nicht der tatsächliche Kurs eines Basiswertes ausschlaggebend, sondern nur die Tatsache, dass der Anleger die Kursentwicklung vom Kauf der Option bis zu deren Verfallszeitpunkt richtig vorhersagt. Details dazu finden sich auf dem Fachportal http://www.binäre-optionen.de/. Die meisten der Broker für binäre Optionen haben ihren Sitz allerdings im Ausland. Damit entfällt der Sachverhalt, dass der Finanzdienstleister selbst die fällige Abgeltungssteuer auf die Gewinne abführt.

Für Gewinne aus Derivaten besteht Abgeltungssteuerpflicht

Der Handel mit binären Optionen zählt zur Gruppe des Derivatehandels. Damit fällt auf die Gewinne die Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch Kirchensteuer an. Die in Deutschland ansässigen Broker führen diese Steuer, analog zu allen anderen Kapitalanlagen, an die Finanzämter ab. Dabei bieten sie ihren Kunden allerdings einen Mehrwert. Auf diese Weise steht den Anlegern unterjährig der volle Gewinn zur Wiederanlage zur Verfügung, der berühmte Seeroseneffekt ist die Folge.

Da, wie bei jedem Börsengeschäft, auch bei binären Optionen Verluste anfallen können, werden diese mit den Gewinnen am Ende des Jahres verrechnet, die aufwendige Steuertopfkalkulation entfällt.

Anleger tragen für Auslandserträge Eigenverantwortung

Broker für binäre Optionen sitzen im Ausland üblicherweise in Zypern oder Großbritannien. Für die Broker in beiden Ländern gilt, dass sie nicht, wie andere Staaten, die Quellensteuer an die dortigen Finanzämter abführen. Es liegt also am Anleger, seine dort erwirtschafteten Gewinne selbst bei den hiesigen Finanzbehörden zu deklarieren. Den Nachweis für die Nettogewinne bilden die Kontoauszüge des Handelskontos, deren Saldo letztendlich den tatsächlichen Gewinn widerspiegelt. Da es sich um Erträge aus dem Ausland handelt, müssen diese in der Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung aufgeführt werden. Der Gedanke, diese Gelder den Behörden gegenüber unerwähnt zu lassen, wäre fatal.

Zum einen müssen die Banken für Geldtransfers in das Ausland und aus dem Ausland eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern erstellen.

Zum anderen handelt es sich bei nicht versteuerten Gewinnen aus Wertpapiertransaktionen, unabhängig davon, wo sie stattfinden, schlichtweg um Steuerhinterziehung. Die anfallende Steuerlast, gerade bei Einsteigern, die zwischen fünf und zehn Euro pro Trade investieren, ist den Ärger, den ein Steuerverfahren mit sich bringt, in keiner Weise wert.

Im Zweifelsfall hilft ein Steuerberater, diese Erträge ordnungsgemäß in die Formulare einzutragen und so Rechtssicherheit zu schaffen.

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