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Besteuerung von Abfindungen

Abfindungen sind in der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Sie können viele Ursachen haben. So finden Unternehmen ihre Arbeitnehmer ab, um somit ihre Personalkosten langfristig zu senken. Abfindungen gibt es auch für Führungskräfte. Entfallen deren Positionen und können die Unternehmen keinen Ersatzarbeitsplatz anbieten, werden Abfindungen ausgehandelt.

Abfindungen können aber auch als eine Einmalzahlung einer Rentenverpflichtung anfallen. Die Renten werden dann kapitalisiert und an den Begünstigten ausgezahlt. Für den Empfänger einer Abfindung stellt sich die Frage, wie der Abfindungsbetrag steuerlich zu behandeln ist.

Abfindungen unterliegen der Steuerpflicht

Abfindung versteuernWie jede Einnahme unterliegt auch Abfindung der Besteuerung. Im Jahr der Auszahlung unterliegt diese der Steuerpflicht. Der Begünstigte muss sie in seiner Steuererklärung aufführen. Entsprechend der Höhe führt die Abfindung zu einer progressiven Steigerung des Steuersatzes. Abfindungen in einer großen Betragshöhe führen somit zu einer sehr hohen Besteuerung der Gesamteinkünfte. Gab es früher steuerliche Freibeträge, so ist dies heute nicht mehr der Fall. Die Freibeträge wurden komplett gestrichen.

Somit ergibt sich eine steuerliche Benachteiligung bei einer Abfindungszahlung. Je nach individuellem Steuersatz, kann ein wesentlicher Anteil der Abfindung als Steuern abzuführen sein. Wenn der Begünstigte die Wahl hat, ob er eine Abfindung annehmen soll, sollte immer der Steueranteil eine zentrale Rolle hinsichtlich der Entscheidung spielen.

Fünftelregelung

Der Staat hat erkannt, das eine komplette Anrechnung der Abfindung in der Steuererklärung zu einer Benachteiligung führen kann. Um die Steuerzahlung abzumildern, wurde die steuerliche Fünftelregelung eingeführt. Die Vorgehensweise ist wie folgt. Der Abfindungsbetrag wird durch fünf geteilt. Dieser Betrag wird dann als Einkommen in der Steuererklärung angegeben. Der individuelle Steuersatz steigt zwar gegenüber den Vorjahren, jedoch nicht so stark wie bei einer kompletten Einbeziehung in der Steuererklärung.

Nachdem dann die Steuer nach der Einbeziehung eines Fünftels der Abfindung ermittelt wurde, wird der Steuerbetrag dann mit fünf multipliziert. Dieser Rechenschritt führt dann zu der endgültigen Steuerschuld. Der Vorteil bei diesem Verfahren ist der, dass der Spitzensteuersatz bei der Fünftelregelung nicht so stark steigt als bei einer vollkommenen Anrechnung der Abfindung.

Auch wenn die dann ermittelte Steuer mit fünf multipliziert wird, ergibt sich eine niedrigere Steuerbelastung gegenüber der vollen Anrechnung. Dieses Verfahren ist besonders vorteilhaft, wenn die Abfindung betragsmäßig eher gering ausfällt. Hier kann dann der Fall eintreten, dass die zu zahlenden Steuern nur geringfügig höher sind als die Steuern der Vorjahre.

Zusammenfassung

Wer eine Abfindung erhält, sollte sehr genau prüfen wie er die Abfindung steuerlich behandelt. In der Regel ist die Fünftelregelung günstiger als die volle Anrechnung der Abfindung.

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