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Besuchsfahrten von Geschiedenen zu Kindern nicht absetzbar

Geschiedene Elternteile können Kosten die ihnen für die Besuche ihres Kindes beim fürsorgepflichtigem Elternteil entstehen nicht in Form der außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer absetzen. Damit bekräftigte der Bundesfinanzhof die bisherigen Urteilssprüche, dass Umgangskosten des Elternteils mit Unterhaltspflicht nicht von steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Keine außergewöhnliche Belastung

Vielen geschiedenen Elternteilen mit Barunterhaltspflicht mag das Urteil ein Stoß vor den Kopf sein, denn je nach Wohnsituation und Entfernung können mit dem Besuch des Kindes erhebliche Kosten verbunden sein. Trotzdem erfüllen sie damit nicht das Kriterium als außergewöhnliche Belastung anerkannt zu werden, da Kosten nicht nur in ihrer Höhe außergewöhnlich sein müssen, sondern auch der Grund für diese und die Art der Kosten.

Besuche Kind von der Steuer absetzenHandelt es sich jedoch um typische Aufwendungen der privaten Lebensführung, unabhängig von deren Höhe, wie etwa Besuchsfahrten zu den Kindern, sind diese grundsätzlich nicht absetzbar. Zudem, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil (Az. VI B 111/11), seien diese Kosten, eben auch Fahrten zum Kind, und Mehraufwendungen bereits im Kinderfreibetrag oder dem Kindergeld inbegriffen. Dass die Fahrtkosten in Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehen, sei ebenfalls weder besonders noch außergewöhnlich.

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