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Betriebliche Altersversorge – Beiträge steuerfrei

Die betriebliche Altersvorsorge ist nach wie vor neben der privaten Rentenversicherung wie der Riester Rente eine der besten Alternativen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der größte Vorteil bei einer betrieblichen Altersvorsorge ist nach wie vor, dass die Arbeitgeberbeiträge steuerfrei sind.

Damit dies gilt, müssen jedoch einige Kriterien erfüllt sein. So dürfen die Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge nicht die gesetzliche Höchstgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherungen übersteigen – die Grenze beträgt stets 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Aktuell liegt die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung in Westdeutschland bei 5.500 Euro pro Monat und 66.000 Euro pro Jahr und in Ostdeutschland bei 4.800 Euro pro Monat und 57.600 Euro pro Jahr. Das heißt, dass monatlich vom Arbeitgeber nur jene Arbeitgeberbeiträge steuerfrei sind, die unter 220 Euro pro Monat bzw. 2.640 Euro pro Jahr in Westdeutschland und unter 192 Euro pro Monat bzw. 2.304 Euro pro Jahr in Ostdeutschland liegen.

Außerdem müssen die Beiträge des Arbeitgebers in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung einbezahlt werden, die den Charakter einer betrieblichen Altersvorsorge hat. Das heißt, dass die Auszahlung in Form einer monatlichen Rente erfolgen müssen oder zumindest ein Kapitalwahlrecht besteht, um den angesparten Betrag monatlich in Form einer Rente oder auf einmal auszahlen zu lassen.

Für die Steuerfreiheit der betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitgeberbeiträge müssen diese zusätzlich entweder als Zusatzleistung oder Sonderleistung zum eigentlichen Lohn oder Gehalt anfallen oder aus einer Lohnumwandlung oder Gehaltsumwandlung aus dem monatlichen Arbeitslohn stammen. Ob die Beiträge aus einer Entgeltumwandlung stammen, erkennt man am Zusatz „aus dem Brutto“.

Die Arbeitgeberanteile zur betrieblichen Altersvorsorge sind zudem nur für das erste Arbeitsverhältnis steuerfrei – wer mehrere Arbeitsverhältnisse ausübt, kann nur die Steuerfreiheit für die Arbeitgeberbeiträge aus dem ersten Arbeitsverhältnis steuerfrei beanspruchen. Man sollte dann stets das Arbeitsverhältnis als das erste angeben, in dem üblicherweise der höchste Arbeitslohn und damit der höchste Arbeitgeberzuschuss erzielt wird und ein anderes in Steuerklasse 6 führen.

Wichtig: Zwar sind die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge, solange die genannten Kriterien erfüllt werden, zwar steuerfrei und sozialversicherungsfrei und müssen somit nicht vom Arbeitnehmer zusätzlich versteuert werden, das betrifft jedoch nicht den Arbeitnehmeranteil, Der Arbeitnehmeranteil zur betrieblichen Altersvorsorge ist nach wie vor nicht steuerfrei, unabhängig davon, ob es sich um das unversteuerte oder versteuerte (aus dem Netto) Gehalt oder Lohn handelt. Die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers sind demnach weiterhin steuerpflichtig.

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