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Vorsteuerabzug bei Betriebsausflug

Nicht nur für Arbeitnehmer ist die Freigrenze von 110 Euro brutto bei Betriebsausflügen ein Ärgernis, sondern auch für Arbeitgeber. Arbeitnehmer müssen bei einem Überschreiten dieser Freigrenze den Betriebsausflug als Sachbezug und zusätzliches Arbeitsentgelt zusätzlich versteuern, womit eine Mitnahme der Familie, wenn man diese Freigrenze nicht gefährden möchte, oft ausgeschlossen ist.

Aber auch für Arbeitgeber stellt diese seit Jahren unverändert gültige (trotz der Preissteigerung der letzten Jahre) Freigrenze ein Problem dar, da auch sie bei einem Überschreiten der Freigrenze von 110 Euro bei Betriebsausflügen zusätzlich Lohnsteuer (Arbeitgeberanteil) abführen müssen, weswegen oft versucht wird, Ausflüge an dieser Grenze knapp zu kalkulieren.

Das Problem ist jedoch, das sämtliche Kosten, von der Anreise über das Programm (gebuchte Reisen / Ausflüge, Tickets und Eintrittskarten) und Sonderleistungen (kostenfreies Essen oder kostenlose Unterbringung) in die Kosten für einen Betriebsausflug einbezogen werden müssen – der Arbeitgeber kann somit nicht ohne Weiteres einen Posten wegfallen lassen, damit er die Grenze noch knapp unterschreitet.

Die Lohnsteuer wird zwar nur pauschal erhoben, dafür jedoch vom ersten Euro an – denn bei dem Höchstbetrag von 110 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird diese Grenze überschritten, wenn auch nur geringfügig, so wird vom ersten Euro an versteuert – sowohl beim Arbeitnehmer, als auch beim Arbeitgeber.

Da auf die meisten Ausgaben und Kostenpunkte eines Betriebsausflugs auch die Umsatzsteuer regulär anfällt, z. B. bei Tickets, Bewirtungskosten oder Übernachtungskosten, könnte man wenigstens diese per Vorsteuerabzug er zurückerstatten lassen, um die Zusatzkosten, wenn auch pauschalisiert, in Form der darauf entfallenden Lohnsteuer abzudämpfen.

Könnte – denn laut Bundesfinanzhof (Urteil Az. V R 17/10) ist dies nicht zulässig. Die Begründung des BFH lautet, dass ein Betriebsausflug keinen Leistungsbezug zu einem Unternehmen hat – auch die Absicht, damit das Betriebsklima zu verbessern, den kollegialen Zusammenhalt oder die Mitarbeiter zu motivieren ändern nichts daran, da es sich bei einem Betriebsausflug lediglich um Aufwendungen für die Privatsphäre der Beschäftigten handelt. Und für Privataufwendungen gibt es keinen Vorsteuerabzug.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs kann je nach Ausgangslage eine finanzielle Besserstellung sein – denn bisher wurde vom Finanzamt ein Vorsteuerabzug bei einem Überschreiten der Freigrenze gewährt, aber im Gegenzug auch die Betriebsentnahme versteuert. Von Vorteil ist der wegfallende Vorsteuerabzug jedoch nun nur noch, wenn bei einem Betriebsausflug umsatzsteuerfreie Leistungen in Anspruch genommen werden.

Trotzdem hat das Urteil des Bundesfinanzhofs aus der Sicht von www.steuerncheck.net einen praxisfernen Anteil: So kann man beispielsweise Geschäftsessen mit untergebenen Mitarbeitern, auch ganzen Abteilungen – wenn man deren Vorgesetzter ist, was bei einem Arbeitgeber der Fall ist – regulär von der Steuer absetzen mit der Begründung, es handele sich um Belohnungen, „Motivationsessen“, Förderung des kollegialen Zusammenhalts usw..

Findige Arbeitgeber könnten so einen Betriebsausflug einfach umdeklarieren oder an Abteilungsleiter delegieren und ihn den Anforderungen an ein Geschäftsessen anpassen und so das Urteil umgehen. Wann ein „längeres Geschäftsessen“ konkret die Grenze zum Betriebsausflug überschreitet, wäre dann wieder ein Fall für den Bundesfinanzhof.

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