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Was zählt zu den Betriebsausgaben?

Bei Selbständigen fallen, genau wie bei Arbeitnehmern die Werbungskosten, Betriebsausgaben an, die innerhalb einer Bilanz oder auch nur innerhalb der Einnahmenüberschussrechnung mit den Betriebseinnahmen gegen gerechnet werden – zieht man die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ab, so erhält man den zu versteuernden Gewinn. Doch welche Kosten zählen zu den Betriebsausgaben?

Per Definition sind Betriebsausgaben zunächst einfach nur diejenigen Kosten, die im Zuge des Erhalts und der Sicherung der selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstehen. Damit muss entsprechend gegeben sein, dass die Aufwendungen ausschließlich beruflich veranlasst sein müssen und nicht etwa der privaten Lebensführung dienlich sind.

Während eindeutig und ausschließlich privat genutzte Dinge unstrittig nicht zu den Betriebsausgaben gezählt werden, stellt sich das Finanzamt auch bei gemischter Veranlassung in aller Regel quer. Entsprechend nicht zu den Betriebsausgaben zählt beispielsweise das Bett, auch wenn man es nutzt, um Kraft für den Beruf am nächsten Tag zu sammeln, oder die Alltagskleidung, die man auch im Beruf trägt. Entscheidend ist immer der Gedanke, ob der Gegenstand auch privat genutzt werden kann – inwiefern das dann tatsächlich auch passiert, ist irrelevant.

Scheidet die private Nutzung komplett aus, wie etwa bei der Richterrobe oder bei Theaterkostümen, so besteht eine Zugehörigkeit zu den Betriebsausgaben – hart trifft das beispielsweise Journalisten, die Tageszeitungen als Recherchematerial benötigen.

Bis vor kurzem sah die Praxis im deutschen Steuerrecht noch so aus: laufende Kosten konnten entweder komplett, oder eben gar nicht abgesetzt werden, so zum Beispiel auch beim Arbeitszimmer: wird es zur Hälfte als Gästezimmer verwendet, so ist das Absetzen der Kosten für das Arbeitszimmer nicht möglich, auch nicht anteilig bzw. hälftig.

Dasselbe gilt für Dienstreisen: wer beruflich verreisen muss und an diese Dienstreise noch ein paar private Urlaubstage anhängt, sollte darauf achten, dass sich die Aufwendungen für den beruflichen Reiseanteil vom privaten Anteil der Reise einwandfrei und leicht voneinander unterscheiden lassen. Ist die unkomplizierte Aufteilung der Kosten nicht möglich, müssen die kompletten Reisekosten, also auch die beruflichen, privat getragen werden.

Drei Ausnahmen erkennt das Finanzamt bei diesem Problem der gemischten Veranlagung an: bei Computern, Telefonen bzw. Handys und Pkws ist es möglich, dass der private Anteil der Nutzung separiert wird und der rein berufliche Anteil zu den Betriebsausgaben hinzugerechnet wird.

Die Praxis ändert sich bei Wirtschaftsgütern bzw. Anlagen, die längerlebig sind: ist der Anteil der beruflichen Nutzung höher als 10 Prozent, so kann der Anschaffungspreis in voller Höhe im Sinne der Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der Anteil der privaten Nutzung fließt entsprechend in die Betriebseinnahmen ein.

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