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Was zählt zu den Betriebseinnahmen?

Personen, die selbständig bzw. freiberuflich tätig sind, haben bekannterweise Betriebseinnahmen, die mitsamt den Betriebsausgaben in die Gewinnermittlung, also beispielsweise die Einnahmenüberschussrechnung oder in die ordentliche Bilanz, einfließen. Generell handelt es sich bei den Betriebseinnahmen um all diejenigen Einnahmen, die im Zuge der beruflichen selbständigen freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit erwirtschaftet werden.

Generell zählen alle möglichen Dinge zu den Betriebseinnahmen, dabei alle Gagen, Vergütungen und Honorare, sämtliche Spesenzahlungen, wie etwa Tagegeld oder Kilometergeld, das der Arbeitgeber bezahlt, Lizenzgebühren aus diversen Schutzrechten wie beispielsweise Patentrechten und Urheberrechten, Verwertungsgesellschaften Tantiemen sowie die meisten Kunststipendien und Kulturpreise.

Ebenso zu den Betriebseinnahmen zählen die Existenzgründerzuschüsse, die aus dem Europäischen Sozialfonds oder den Mitteln der Länder stammen – hingegen nicht zu den Betriebseinnahmen gehört der Gründungszuschuss, der von der Arbeitsagentur gewährt wird.

Betriebseinnahmen sind auch etwaige Zuschüsse zur Altersvorsorge, wie zum Beispiel vom Autorenversorgungswerk VG Wort oder der Rundfunkanstalten, außerdem Verdienstausfallzahlungen, wie sie von Fall zu Fall bei ehrenamtlicher Tätigkeit gezahlt werden, Kapital, das aus dem Verkauf von etwaigem Arbeitsgerät wie dem Computer oder dem Dienstwagen resultiert, Schadenersatzleistungen, zum Beispiel weil bestehende urheberrechte des Selbständigen verletzt wurden, die Umsatzsteuer, die auf die Leistung bzw. Ware erhoben wurde, betriebliche Versicherungsleistungen und ggf. erhaltene Rabatte bzw. Vergünstigungen.

Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, wobei der Selbständige seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat, zählen natürlich auch zu den Betriebseinnahmen und sind entsprechend auch steuerpflichtig. Bei Absetzung in voller Höhe des Telefons oder eines Pkws als Betriebsausgaben hat der Unternehmer die Pflicht, den privaten Anteil der Nutzung als Betriebseinnahme zu buchen.

Es gibt aber auch durchaus Einnahmen, die nicht zu den Betriebseinnahmen gehören. Diese Einnahmen sind entsprechend steuerfrei, zu ihnen gehören sämtliche Einkünfte aus selbständiger nebenberuflicher Tätigkeit, sofern der Betrag von 410 Euro pro Steuerjahr bzw. Kalenderjahr nicht überschritten werden, Ausbildungsstipendien und Kunstfördermittel, zumindest in aller Regel, der Arbeitsagentur Gründungszuschuss und Leistungen der Krankenkasse sowie privater Versicherungen.

Ebenso steuerfrei und nicht zu den Betriebseinnahmen gehören Leistungen aus privaten Sozialfonds auf Grund von Hilfsbedürftigkeit sowie das Arbeitslosengeld 2 und die Sozialhilfe, außerdem Einkünfte, die die steuerpflichtige Person mit Hilfe von privaten Verkäufen erzielt.

Eine steuerfreie Einnahme und entsprechend nicht als Betriebseinnahme zu buchen ist die so genannte Übungsleiterpauschale, das gilt auch für die meisten Leistungen der Sozialversicherung. Diese sind steuerfrei, unterliegen dafür allerdings dem so genannten Progressionsvorbehalt. Unter diese Regelung fallen beispielsweise das Verletztengeld der Berufsgenossenschaft, das Mutterschaftsgeld, das Krankengeld und das Arbeitslosengeld 1.

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