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Privatentnahme / Betriebsentnahme

Selbständige, die nicht im eigenen Betrieb als Geschäftsführer angestellt sind und Betriebsvermögen aus verschiedenen Gründen, vornehmlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts, aus dem Betrieb entnehmen, sind oft damit konfrontiert, dass das Finanzamt dies als Privatentnahme und Betriebsentnahme einstuft und besteuert. Aber was gilt wann als Betriebsentnahme?

Grundsätzlich gilt, dass jegliche Entnahme von Vermögen eine Betriebsentnahme darstellt – das heißt, dass nicht nur das Entnehmen von Kapital eine Betriebsentnahme ist, sondern auch wenn Sachwerte, z. B. ein Firmenwagen oder ein PC, entnommen oder teilweise privat genutzt werden oder auch Leistungen und Erzeugnisse des Betriebs.

Wenn ein Malermeister sein eigenes Haus durch seinen Betrieb neu streichen lässt, so handelt es sich zum einen um die Entnahme von Sachwerten (verbrauchten Materialien) als auch um die Entnahme von Erzeugnissen und Leistungen in Form der Arbeitsstunden oder der Verwendung betrieblicher Mittel – und zwar dann, wenn man sich selbst keinen Auftrag gestellt und eine Rechnung geschrieben und den eigenen Betrieb bezahlt hat, sondern das „frei Haus“ erfolgte. In diesem Fall wird zwar kein Gewinn hinzugerechnet, aber die Grundkosten als Betriebsentnahme zu privaten Zwecken – dazu unten mehr.

Alles was vom Betrieb nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden sollte, sondern zu privaten Zwecken des Eigentümers oder aber auch zu privaten Zwecken von Personen, die in seinem Haushalt leben oder hinzuzurechnen sind, gilt als Betriebsentnahmt – übrigens auch dann, wenn nicht direkt das eigene private Umfeld betroffen ist, sondern auch, wenn generell betriebsfremde Zwecke verfolgt wurden, z. B. wenn aus Betriebsvermögen private Steuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Erbschaftsteuer usw.) bezahlt wurden.

Bei einer Gesellschaft gibt es einen Sonderfall bei der Betriebsentnahme und Privatentnahme – denn einem Gesellschafter einer OHG / KG ist es gestattet, dass bis zu 4 % seines Kapitalanteils pro Jahr dem Betriebsvermögen entnommen werden dürfen, ausgenommen:
– im ersten Geschäftsjahr einer Gesellschaft sowie
– der Kapitalanteil hat die Haftsumme nicht erreicht.

Auch eine Auszahlung über diesen Betrag hinaus ist möglich, wenn diese Auszahlung unschädlich für die Entwicklung und den Bestand der Gesellschaft sein sollte und seine Mitgesellschafter dies bejahen. Wichtig ist jedoch, dass sich dieser Entnahmebetrag bei einer Privatentnahme / Betriebsentnahme nicht summiert, sondern nur pro Jahr gilt bzw. bis zur Erstellung der Jahresbilanz – wird er nicht in Anspruch genommen, so kann er nicht auf eine zukünftige Entnahme angerechnet werden, jedoch wird er seinem Kapitalanteil hinzugerechnet.

Eine Entnahme darf sich nach § 4 EStG nicht gewinnmindernd auswirken – sollte dies der Fall sein, da bei einer Gewinnermittlung das Betriebsvermögen dadurch gemindert wurden, so muss sie diesem hinzugerechnet werden. Eine Privatentnahme / Betriebsentnahme wird somit über ein Privatkonto welches ein Unterkonto des Eigenkapitalkontos ist oder direkt über dieses bei der Buchung gebucht.

Das heißt in der Praxis, dass beispielsweise bei einem Dienstwagen, der sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden sollte, entweder dessen Nutzung pauschal nach der 1 % Regelung als Gewinn dem Betrieb zufließt und als zusätzliches Einkommen privat versteuert werden muss, als auch bei der Führung eines Fahrtenbuchs, siehe ausführlich:

Eine Privatentnahme / Betriebsentnahme ist stets eine unentgeltliche Wertabgabe, das heißt, dass darauf keine Umsatzsteuer entfallt und diese somit auch nicht abgeführt werden muss.

Wichtig: Bei der Betriebsentnahme gibt es einen Sonderfall, der dann eintritt, wenn Betriebsvermögen in Form eines Sachwerts / der stillen Reserven ins Ausland verbracht wird und dort nicht besteuert werden können – in diesem Fall wertet der Fiskus dies ebenfalls als eine Betriebsentnahme, auch wenn diese tatsächlich nicht stattfindet und es sich weiterhin um Betriebsvermögen handelt. Entscheidend ist aber, dass das Betriebsvermögen so der Steuerpflicht entzogen werden kann und damit einer Entnahme gleich kommt.