Kategorien:

Bewerbungskosten richtig von der Steuer absetzen

In der Steuererklärung können sämtliche Kosten, welche in Zusammenhang mit dem Beruf stehen, als Werbungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden – und das gilt nicht nur für direkte Kosten, sondern auch für indirekte Kosten wie für die Bewerbungskosten, schließlich steht die Bewerbung mit einer möglichen Berufsausübung in Zusammenhang.

Bewerbungskosten sind Werbungskosten!

Dieser Zusammenhang allein reicht bereits aus, dass das Finanzamt sämtliche Bewerbungskosten als Werbungskosten anerkennen muss. Eine weitere Besonderheit ist, dass es keinen Erfolgszwang gibt oder die Bewerbungskosten bei einer vorhanden Beschäftigung nicht anerkannt werden können. In der Praxis heißt das: Egal wie oft man sich wo bewirbt und unabhängig davon, ob man schon einen Job hat – an der Anerkennung und Einstufung der Bewerbungskosten als Werbungskosten ändert das nichts!

Unter die Bewerbungskosten fallen zudem sämtliche Ausgaben, die wiederum in irgendeinem Zusammenhang mit der Bewerbung stehen – dazu zählen nicht nur die Kosten für die (schriftliche) Bewerbung an sich, siehe: , sondern auch:
– Kosten für Stellenanzeigen, die man selbst aufgibt,
– Kosten für Zeitungen und Zeitschriften, in denen Stellenanzeigen enthalten sind,
– Kosten für Telefonate, Telefaxe,
– Fachbücher mit Bewerbungstipps,
– Fahrten zum Vorstellungsgespräch sowie mögliche Kosten für die Übernachtung vor Ort und auch
– ein Bewerbungstraining in Form von Kursen oder Seminaren.

Im Rahmen dieser Kosten sind wiederum, schließlich hängt alles zusammen, wieder eine Reihe von Kosten als Bewerbungskosten und damit als beruflich bedingte Werbungskosten absetzbar, beispielsweise:
– Fahrtkosten und Verpflegungskosten bedingt durch die Teilnahme an Kursen, siehe dazu, da gleichgestellt, Dienstreise absetzen
– Kosten, die durch einen Unfall auf dem Weg zu einem Kurs oder einem Bewerbungstermin entstehen,
– Anschaffungskosten für einen Computer, falls mit diesem die Bewerbungen erstellt und Angebote im Internet gesucht werden,

Wichtig: Bei gemischter Nutzung privat – beruflich muss der berufliche Nutzungsanteil bei einem Computer herausgerechnet werden. Liegt dieser beispielsweise bei 10 %, können nur 10 % des Anschaffungspreises steuerlich geltend gemacht werden.

Übrigens: Auch die Kosten für das Internet können theoretisch, wenn man Stellenangebote im Internet sucht und beantwortet, steuerlich geltend gemacht werden. Jedoch ist dies, außer man nutzt keine Flatrate, also wenn Einwahlgebühren und weitere Entgelte für die Internetnutzung anfallen, den eigentlichen Aufwand (Nutzungsanteil berechnen) kaum Wert, vor allem in Zeiten, in denen eine Internetflatrate für wenige Euro im Monat zu haben ist.

Vorsicht: Auch wenn man in Zusammenhang mit der Bewerbung sehr viel als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen kann, ist Kleidung, beispielsweise für Passbilder und Vorstellungsgespräche, davon ausgenommen, da diese auch privat genutzt werden kann. Sobald eine private Nutzung möglich ist, wird das Finanzamt im Sinne der Nichtanerkennbarkeit der Kosten für die private Lebensführung, der Absetzbarkeit in Form der Werbungskosten widersprechen.

Worte sind Schall und Rauch – Nachweise!

Angesichts des gewaltigen Spektrums an Kosten, welche steuerlich geltend gemacht werden können, und des fehlenden „Erfolgsdrucks“ ist bei den Bewerbungskosten in der Steuererklärung natürlich viel Raum für „kreative Steuergestaltung“ vorhanden. Das weiß auch das Finanzamt und verlangt nicht ohne Grund für sämtliche Bewerbungskosten die entsprechenden Nachweise bzw. eine glaubhafte Erklärung anstatt dieser.

Aber: Bei schriftlichen Bewerbungen müssen trotzdem nicht sämtliche Kosten bis ins kleinste Detail jedes Mal erneut aufgeschlüsselt werden – hier ist es in der Regel ausreichend, wenn anhand einer Bewerbung eine Beispielrechnung dargelegt wird, welche Kosten (im Schnitt) anfallen und diese Beispielrechnung sämtlichen Bewerbungen zugrunde gelegt wird.

Das Finanzamt stuft hierbei Kosten im Rahmen von 7 – 15 Euro meist noch als realistisch ein – je höher jedoch die Kosten sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt einer pauschalen Rechnung mit Hochrechnung auf alle Bewerbungen widerspricht und einen Einzelnachweis für jede Bewerbung verlangt.

Wichtig: Wer meint, den vom Fiskus gewährten Spielraum kreativ auszuweiten, der sollte auf der Hut sein, denn das Finanzamt besteht im Zweifel auf einen Nachweis der Anschreiben, die verschickt wurden (das Bewerbungsanschreiben also am besten immer ein zweites Mal für die eigenen Akten ausdrucken und aufheben) sowie auf Antwortschreiben der Firmen. Auch wenn eine schriftliche Antwort nicht mehr unbedingt üblich ist, so besteht trotzdem die Möglichkeit, dass das Finanzamt stichprobenartig nachkontrolliert, ob die jeweilige Firma eine Bewerbung erhalten hat.

Wer Fahrten zum Bewerbungsgespräch als Bewerbungskosten von der Steuer absetzen möchte, sollte die Einladung zum Bewerbungsgespräch auf jeden Fall aufheben oder falls diese fehlt, sich die Einladung / Anreise (vor Ort) bestätigen lassen. Dies gilt umso mehr, je teurer die Anreise ist (Flugreise, Übernachtung, Verpflegung usw.), da hier das Finanzamt natürlich umso skeptischer (Stichwort: privaten Ausflug von der Steuer absetzen) wird.

Kosten, aber Nachweise fehlen trotzdem?

Wenn man vergessen haben sollte, alle Nachweise aufzuheben ist noch nicht aller Tage Abend – denn Schätzungen sind anstelle von Nachweisen im Ausnahmefall auch erlaubt. Wichtig ist hier jedoch, dass die Kosten glaubhaft gemacht werden müssen und sich ungefähr im Rahmen dessen bewegen, was auch seitens des Finanzamts und der Finanzgerichte als Richtwert gilt.

Allgemeine, durchschnittliche Richtwerte für Bewerbungskosten (FG Köln, Az. 7 K 932/03):
– mit Bewerbungsmappe, auf dem Postweg: ca. 8,50 Euro,
– ohne Bewerbungsmappe, sowie per eMail usw.: ca. 2,50 Euro.

Streitpunkt Fahrtkosten und Fahrtkostenerstattung

Eigentlich gilt, dass bei einer Einladung zu einem Bewerbungsgespräch der Einladende dem Bewerber die entstehenden Kosten ersetzen sollte, da diese auch im Rahmen der Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können – aufgrund der aktuellen Situation am Arbeitsmarkt ist diese Regelung jedoch eher im Reich der Wünsche anstatt in der Realität anzutreffen.

Trotzdem gilt, dass bei einer möglichen Fahrtkostenerstattung, der Erstattung anderer Kosten (Übernachtung, Verpflegung, etc.), oder einer Bezuschussung der Kosten durch die Agentur für Arbeit, diese natürlich in der Steuererklärung geltend gemacht und von den tatsächlichen Kosten abgezogen werden müssen. Ist dem nicht so, kann man natürlich die vollen Kosten als Bewerbungskosten bzw. Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Arbeitslos: Bewerbungskosten absetzen?

Von der Absetzbarkeit der Werbungskosten profitieren natürlich in erster Linie nur jene, die im Rahmen der Lohnsteuererklärung / Steuererklärung diese Kosten ihrer Steuerlast gegenrechnen können. Viele Arbeitslose nutzen deswegen, da sie in der Regel weder lohnsteuerpflichtig noch einkommenssteuerpflichtig sind, nicht die Möglichkeit, Bewerbungskosten steuerlich geltend zu machen.

Aber: Auch wenn man kein steuerpflichtiges Einkommen hat, kann man die Bewerbungskosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Sinnvoll ist dies insofern, dass diese Kosten, die letztendlich einem Verlust entsprechen, auch mitgenommen und in zukünftigen Jahren, wenn man wieder ein steuerpflichtiges Einkommen haben sollte, immernoch von der Steuer abgezogen werden können.

Hinterlassen Sie einen Kommentar