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BGA & Werbungskosten: Arbeitsecke ist kein Arbeitszimmer

Wer als Selbstständiger oder Arbeitnehmer statt eines Arbeitszimmers nur eine Arbeitsecke hat – also keinen eigenen Raum, sondern nur einen Teil eines Raumes als Arbeitszimmer nutzt – kann das nach wie vor nicht als Werbungskosten (Arbeitnehmer) oder Betriebsausgaben (Selbständig) von der Steuer absetzen.

Kein Zimmer = kein Kostenabzug möglich

Nach § 4 Abs. 5 EStG ist ein Arbeitszimmer, neben allen anderen Abzugsbedingungen, nur dann steuerlich absetzbar, wenn es sich um einen eigenen, abgetrennten und zweckgebundenen Raum handelt. Auch können nur Kosten abgezogen werden, welche mit diesem direkt in Zusammenhang stehen, wie etwa anteilige Versicherungskosten, Heizkosten, Stromkosten usw. oder Kosten für die Ausstattung und Instandhaltung oder Reinigung.

Nicht abzugsfähig sind jedoch Kosten, welche im Rahmen der Arbeit im Arbeitszimmer in anderen Wohnräumlichkeiten anfallen, beispielsweise wenn man die Küche, die Toilette oder den Flur (während der Arbeitszeit) nutzen sollte. Einer entsprechenden Klage eines Klägers erteilte hierzu zuletzt das LG Düsseldorf eine klare Absage (Az. 7 K 87/11).