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Lehrer – Bücher als Arbeitsmittel absetzen

Nachdem die Berufsgruppe der Lehrer ja nun jahrelang nachteilig behandelt wurde, was das Absetzen des Arbeitszimmers anging, sollten sie keine andere Möglichkeit auslassen, um möglichst viele Steuern zu sparen. Generell machen die Werbungskosten in aller Regel den größten Teil der abzugsfähigen Kosten aus – dazu gehören auch die Arbeitsmittel. Damit Lehrer Bücher als Arbeitsmittel absetzen können, müssen sie jedoch genau Regelungen beachten.

Grundsätzlich können Lehrer die Kosten für Bücher nur dann absetzen, wenn die Literatur bzw. die Bücher unmittelbar und direkt der Erfüllung ihrer schulischen bzw. dienstlichen Aufgaben dienen, sie also entsprechend überwiegend oder ausschließlich beruflich verwendet werden können.

Ein Beispiel aus der Praxis: ein Realschullehrer, der die Fächer Ethik, Sozialkunde, Geschichte und Deutsch unterrichtet, wollte im Zuge seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Zeitschriften und Bücher im Sinne der Werbungskosten geltend machen, was das Finanzamt jedoch zurückwies. Nach Einspruch des Lehrers erlaubte der Fiskus immerhin einen Abzug von 50% der Kosten für Bücher und Zeitschriften.

Der Lehrer konnte die Kosten für die Literatur nicht in voller Höhe absetzen, da er es versäumt hatte, für jedes einzelne Buch klar festzulegen, wann, für welches Fach und in welcher Klasse das Buch oder die Zeitschrift in welchem Umfang und zu welchem Thema genau im Unterricht genutzt wurde.

Hinzu kommt, dass es sich bei der angegebenen Literatur um Schriftwerke allgemeinbildender und gesellschaftspolitischer Art handelt, sodass es wahrscheinlich ist, dass derartige Schriftwerke nicht nur beruflich, sondern eben auch privat umfangreich genutzt werden.

Die Vorentscheidung wurde durch den Bundesfinanzhof auf Revision des Lehrers aufgehoben, die Sache wurde an die Finanzgerichte zurückgegeben. Das Finanzgericht hat nach Meinung des Bundesfinanzhofs den beruflichen Veranlassungszusammenhang auf unzulässige Art und Weise verengt.

Denn grundsätzlich ist es so, dass die Nutzung von diverser Literatur zur Unterrichtsnach- und -vorbereitung bzw. der Kauf von Zeitschriften und Büchern für eine nicht abgehaltene Unterrichtseinheit eine überwiegende oder ausschließliche berufliche Verwendung der Literatur bei Lehrern dienen kann und entsprechend eine ausreichende Begründung für den Werbungskostenabzug vorliegt. Nicht zur Berücksichtigung steht dabei ein eventuell außerberufliches Interesse an den Themen der angeschafften Literatur.

Entsprechend wichtig ist, dass Lehrer bei ihren Büchern und Zeitschriften ganz klar und nachvollziehbar zwischen gemischter Veranlassung, Arbeitsmitteln und Gegenständen der privaten Lebensführung unterscheiden.