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Förderung von Solaranlagen bei Denkmalschutz

Eine Immobilie, welche unter Denkmalschutz steht kann steuerlich sehr günstig sein, birgt jedoch auch einige Risiken. So sind Eigentümer von Immobilien unter Denkmalschutz oft dazu verpflichtet, bestimmte technischen Anlagen und Modernisierungen, die den Denkmalschutz gefährden würden, zu unterlassen.

Damit kann sich das Steuern sparen mit einer Denkmalschutz Immobilie aber schnell als böse Falle herausstellen, da so Förderungen nicht in Anspruch genommen werden können, die anderen Eigentümern zustehen und auch die steuerliche Absetzbarkeit gefährdet wird, wenn der Denkmalschutz aufgrund einer unerlaubten Änderung entfällt.

Aber: Man muss sich nicht alles gefallen lassen und bestimmte technische Einbauten und Modernisierungen können trotz eines umfassenden Denkmalschutzes unter Umständen trotzdem verwirklicht werden, ohne diesen zu gefährden. Ein Beispiel hierfür sind Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen, die zum einen gefördert werden, deren Einspeisung in das Stromnetz subventioniert ist und deren Anschaffungskosten natürlich ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können.

Bisher wehrten sich viele Gemeinden gegen Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen auf Dächern von Immobilien unter Denkmalschutz, da sie das Erscheinungsbild in einem solchen Maße beeinträchtigen, dass entweder der Denkmalschutz entfällt oder aber die Solaranlage nicht zulässig ist.

Das Verwaltungsgericht Neustadt sorgte hier teilweise für Klarheit in seinem Urteil vom 24.3.2011, Az. 4 K 1119/10.NW – denn: Sollte das Erscheinungsbild nur geringfügig beeinträchtigt werden, da eine Photovoltaikanlage vergleichsweise klein ist, sich kaum vom Gebäude abhebt oder als solches nur schwer zu erkennen ist, z. B. mangels starker Reflexionen und der Charakter einer denkmalgeschützter Immobilie nicht beeinträchtigt wird, so wird der Denkmalschutz dadurch nicht verletzt.

Eine Gemeinde darf den Bau einer Solaranlage somit nicht untersagen – sie müsse vielmehr, wenn diese Kriterien erfüllt sein sollten, auch den Bau einer Solaranlage denkmalschutzrechtlich genehmigen, so dass dieser deswegen nicht verloren geht und erhalten bleibt.