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Kaffeesteuer in Deutschland

Die einen lieben ihn und kommen ohne ihn am Morgen nicht in die Gänge, andere können ihn nicht ausstehen: Kaffee, ein Genussmittel, das nicht nur zur Bereitung eines Kaffeegetränks verwendet wird, sondern auch als Aroma bzw. Zutat beim Kochen und Backen, sowie in Drogerieartikeln. Kaffee wird in Deutschland besteuert, die Regelungen der Kaffeesteuer sind ganz genau festgelegt, sowohl was Steuergegenstand, als auch was Steuerhöhe angeht.

Das deutsche Kaffeesteuergesetz bezieht sich sowohl auf löslichen Kaffee, als auch auf Röstkaffee. Als Röstkaffee gilt Kaffee, wobei unerheblich ist, ob er entkoffeiniert ist oder nicht, der kombinierten Nomenklatur Position 0901, § 1 Abs 3 KaffeeStG.

Als löslicher Kaffee gelten Konzentrate, Essenzen und Auszüge aus Kaffee, entkoffeiniert oder nicht, der kombinierten Nomenklatur Unterposition 2101 11, § 1 Abs 4 KaffeeStG. Befindet sich der lösliche Kaffee in flüssiger Form, Konzentraten oder Essenzen, so bestimmt sich die Kaffeemenge gemäß § 2 Abs. 1 KaffeeStV.

Sofern es sich nicht weiter feststellen lässt, ob der Kaffee Röstkaffee oder löslicher Kaffee ist, so wird er gemäß § 2 Abs. 1 KaffeeStV als löslicher Kaffee eingeordnet. Die Kaffeesteuer in Deutschland bezieht sich nicht auf Rohkaffee bzw. auf rohe Kaffeebohnen.

Besteuert werden jedoch kaffeehaltige Waren, die 10 – 900 g Kaffee pro Kilo aufweisen, also beispielsweise kaffeehaltige Süßigkeiten, Café au Lait, Eiskaffee und Cappuccino (§ 1 Abs 5 KaffeeStG).

Die Steuerhöhe ist prinzipiell davon abhängig, ob es sich um kaffeehaltige Waren, löslichen Kaffee oder Röstkaffee handelt, wobei für die letzten beiden Positionen nur ein Steuersatz anfällt. Bei kaffeehaltigen Waren richtet sich die Steuerhöhe grundsätzlich nach der Menge des verwendeten Kaffees, und entsprechend sind die Steuersätze auch gestaffelt:

Löslicher Kaffee – 4,78 Euro / kg
Röstkaffee – 2,19 Euro / kg

Kaffeehaltige Waren (mit Röstkaffee):
10 – 100 g – 0,12 Euro / kg
101 – 300 g – 0,43 Euro / kg
301 – 500 g – 0,86 Euro / kg
501 – 700 g – 1,32 Euro / kg
701 – 900 g – 1,76 Euro / kg

Kaffeehaltige Waren (löslicher Kaffee)
10 – 100 g – 0,26 Euro / kg
101 – 300 g – 0,94 Euro / kg
301 – 500 g – 1,91 Euro / kg
501 – 700 g – 2,86 Euro / kg
701 – 900 g – 3,83 Euro / kg

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