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Tabaksteuer Deutschland – was wird besteuert?

Ein anhaltendes Ärgernis für Raucher ist die Tabaksteuer in Deutschland – es ist bekannt, dass immer wieder Löcher in der Staatskasse durch das Geld der Raucher gestopft werden, und so ist es nicht weiter verwunderlich, dass die Tabaksteuer immer wieder und immer weiter angehoben wird. Politik bzw. Pro und Contra einmal beiseite gelassen, stellt sich die Frage, worauf Tabaksteuer eigentlich erhoben wird?

Gemäß § 1 TabStG fällt auf sämtliche Tabakwaren an, also auf Zigaretten, Zigarillos, Zigarren und Rauchtabak (Pfeifentabak und Feinschnitt), abenso auf sämtliche Erzeugnisse, die den Tabakwaren gleichgestellt sind, entsprechend also teilweise oder ganz nicht aus Tabak bestehen.

Zigarillos und Zigarren müssen zum rauchen geeignet sein, es muss sich um Tabakstränge handeln, die von einem Deckblatt plus Umblatt, oder nur von einem Deckblatt umhüllt sind und ganz aus natürlichem Tabak, mit einem Deckblat aus Tabak, aus rekonstruiertem Tabak, mit Mischtabak oder entripptem Mischtabak bestehen.

Als Zigaretten gelten alle Tabakstränge, die nicht als Zigarillos oder Zigarren gelten und zum Rauchen geeignet sind, in eine Zigarettenpapierhülse geschoben oder von einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt sind.

Als Rauchtabak, also Pfeifentabak und Rauchtabak, gilt zerkleinerter, geschnittener, in Platten gepresster oder gesponnener Tabak, der zum Rauchen geeignet ist, ohne weiter industriell verarbeitet werden zu müssen.

Auch Tabakabfälle zählt zu den Tabakwaren, sofern es sich um Rauchtabak handelt, der Abfall also zum Rauchen geeignet ist und er für den Einzelverkauf aufgemacht wurde, ohne zu Zigaretten, Zigarillos oder Zigarren verarbeitet worden zu sein. Tabakabfälle sine Reste von Tabakblättern und weitere Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung, Bearbeitung oder Herstellung von Tabakwaren bzw. Tabak anfallen.

Als Feinschnitt wird dann Rauchtabak bezeichnet, sofern mehr als ¼ seines Gewichts aus Tabakteilen besteht, die kürzer als 1 Millimeter breit oder lang sind. Als Feinschnitt gilt Pfeifentabak dann, wenn er dazu vorgesehen ist, zu selbst gemachten Zigaretten verarbeitet zu werden.

Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse sind beispielsweise Kräuterzigaretten, also entsprechend die Voraussetzungen einer Zigarette erfüllen. Ausgenommen sind derlei Erzeugnisse von der Tabaksteuer nur dann, wenn sie komplett aus anderen Stoffen gefertigt wurden und zu nichts anderem als zu medizinischen Zwecken verwendet werden.

Für die Tabaksteuer ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Steuergebiet, ausgenommen Büsingen und die Insel Helgoland.

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