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1 % Regelung bei Dienstwagen – private Nutzung

Die 1 % Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen, die bei Nutzung eines Dienstwagens anfallen, können nur unter strengen Voraussetzungen angewendet werden. Dies betrifft beispielsweise auch Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zu ihrer privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen haben.

Die 1 % Regelung ist bei Arbeitnehmern nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter auch wirklich einen Dienstwagen überlassen hat, um diesen privat zu nutzen. Ein Anscheinsbeweis reicht nicht aus – das bedeutet, dass das Finanzamt nicht automatisch davon ausgehen darf, dass der Dienstwagen privat genutzt wird, wenn ein Fahrzeug zu betrieblichen Zwecken zur Verfügung gestellt wird.

Konkret hatte dies der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem ein Unternehmer (Apotheker) im eigenen Unternehmen auch seinen Sohn angestellt hatte, und dieser Sohn auch das höchste Gehalt der Belegschaft bezog. Zum Betriebsvermögen gehörten sechs Fahrzeuge, die der Unternehmer den Mitarbeitern zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellte, wobei allerdings keine Fahrtenbücher angelegt bzw. geführt wurden.

Nun ging der Fiskus per Annahme davon aus, dass der Sohn, da er ja auch das höchste Gehalt bezieht, das teuerste der zum Betriebsvermögen gehörenden sechs Pkw nicht nur betrieblich, sondern auch privat nutzte. Folglich wurde das Fahrzeug mittels 1 % Regelung als steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt, ein Lohnsteuerhaftungsbescheid wurde an den Unternehmer ausgestellt.

Der Steuerpflichtige führte jedoch an, dass im Arbeitsvertrag die private Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge ausgeschlossen wird, der BFH gab dem Kläger Recht und vertrat die Meinung, dass die private Nutzung aufgrund der vorliegenden Tatsachen nicht nachgewiesen werden konnte.

Das bedeutet also, dass der Anscheinsbeweis nicht ausreicht, um eine private Überlassung von betrieblichen Fahrzeugen für die Arbeitnehmer zu Grunde zu legen, die Kraftfahrzeugüberlassung muss auch tatsächlich feststehen.

Im Anschluss wurde der Fall vom BFH zurück an das Finanzgericht übergeben, das jetzt die Pflicht hat, aufzuklären, welcher Pkw dem Sohn konkret zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, und zwar im Rahmen des Arbeitsvertrages oder auf Grundlage einer Nutzungsvereinbarung, die konkludent getroffen wurde.

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