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Doppelte Haushaltsführung: Anerkennung bei der Steuer

Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung kann man zwar recht problemlos von der Steuer absetzen, Voraussetzung ist jedoch, dass die doppelte Haushaltsführung anerkannt werden muss. Hierbei müssen einige Kriterien beachtet werden, die darüber entscheiden, ob das Finanzamt von einer doppelten Haushaltsführung ausgehen kann oder nicht.

Die Notwendigkeit für eine Zweitwohnung ist relativ einfach nachzuweisen – hier reicht es aus, wenn eine berufliche Notwendigkeit begründet ist, z. B. aufgrund großer Entfernungen zwischen Hauptwohnung und Zweitwohnung. Es gilt: Der Arbeitsplatz darf nicht im Heimatort liegen und die Zweitwohnung muss am Ort des Arbeitsplatzes bestehen und bewohnt werden.

Als Beispiel: Wer in Leipzig wohnt, aber in Chemnitz arbeitet und dort eine Wohnung unterhält, die er unter der Arbeitswoche nutzt, kann dies ohne Probleme anerkannt bekommen.

Schwieriger wird es bei der Hauptwohnung, da das Finanzamt gerne annimmt, dass der Lebensmittelpunkt eigentlich in der Zweitwohnung liegt und man eine doppelte Haushaltsführung nur zum Steuern sparen nutzt. Der Lebensmittelpunkt für die Hauptwohnung wird durch folgendes Kriterium definiert: Die Wohnung muss einen eigenen Hausstand aufweisen – das ist dann der Fall, falls er die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmt, z. B. als Elternteil oder indem er (mit) entscheidet, welche Anschaffungen für diesen erfolgen sollen usw.

Es heißt nicht, dass die Wohnung dauerhaft genutzt werden muss, z. B. weil man alleine lebt und durch den beruflichen Aufenthalt an einem anderen Ort und in der Zweitwohnung die Zweitwohnung stärker nutzt oder weil der Ehepartner, sofern dieser nicht berufstätig ist, unter der Woche auch in der Zweitwohnung lebt.

Ein Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht dann, wenn beispielsweise das soziale Leben und das Privatleben vor allem in der Hauptwohnung stattfindet – z. B. da dort die Kinder zur Schule gehen, man dort Mitglied in Vereinen ist, enge persönliche Bindungen (Familie, Freunde) hat und pflegt, dort seinen privaten Interessen nachkommt usw.

Anders ist es, falls man beispielsweise nur im Haushalt der Eltern lebt. Im Haushalt der Eltern heißt, dass man die Wohnräume mit diesen teilt, z. B. falls man dort ein Zimmer in der elterlichen Wohnung nutzt. Hat man aber im elterlichen Haus eine abgetrennte Wohnung (z. B. eine Einliegerwohnung), die nicht den Eltern zugerechnet werden kann, so kann man von einer Hauptwohnung ausgehen. Das gilt auch dann, wenn man diese mietfrei bewohnen darf und die Eltern die Kosten tragen und nicht auf das Kind umlegen. Jedoch ist der Nachweis für das Bestehen eines abgetrennten Haushalts für das Finanzamt schlüssiger, wenn die Eltern auch die Kosten eintreiben.

Wichtig ist, dass mit einer zunehmenden Dauer der räumlichen Trennung das Finanzamt skeptisch wird, ob es sich um eine doppelte Haushaltsführung handelt und ob der tatsächliche Lebensmittelpunkt wirklich noch in der Hauptwohnung liegt. Sollte ein Elternteil z. B. weniger als 6mal pro Jahr seine Familie in der Hauptwohnung besuchen, ist das für das Finanzamt ein Grund daran zu zweifeln, ob der Lebensmittelpunkt wirklich noch dort liegen sollte.

Auch eine Wohnung im Ausland kann als Hauptwohnung anerkannt werden, wenn dort der Lebensmittelpunkt liegen sollte. Wichtig ist, dass diese vom Arbeitnehmer finanziell zu großen Teilen getragen wird, dort auch das hauswirtschaftliche Leben abspielt und die Wohnung mindestens einmal im Jahr, bei großen Entfernungen (interkontinental) auch aller zwei Jahre, aufgesucht wird. Ebenfalls darf sich der Lebensmittelpunkt nicht an den Ort der Zweitwohnung verschieben.

Ein Beispiel, um das besser zu erläutern: Sollte man z. B. mit der Familie in die USA ziehen, und dort soziale Verpflichtungen am Wohnort aufbauen, weiterhin für die Kosten der Wohnung aufkommen, aber weiterhin eine Zweitwohnung in Deutschland haben, um hier zu arbeiten und die Familie einmal im Jahr besuchen, dann liegt der Lebensmittelpunkt in den USA und somit auch die Hauptwohnung. Das gilt auch dann, wenn die Hauptwohnung durch den Umzug zur Zweitwohnung wird.

Sollte man jedoch in Deutschland sich ähnlich einrichten wie in der Erstwohnung, die Familie kaum besuchen und soziale Bindungen aufbauen, dann kann nicht mehr zwingend davon ausgegangen werden, dass der Lebensmittelpunkt in den USA liegt. Wichtig für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist auch, dass der Wohnsitz dauerhaft verlegt wird – wer z. B. nur ein Sommerhaus in den USA hätte und sich nur temporär dort aufhält, kann keinen Hauptwohnsitz geltend machen.

Weitere Ausschlusskriterien für die Anerkennung einer Zweitwohnung und der doppelten Haushaltsführung sind:

– Die Größe der Wohnung ist unangemessen, z. B. wenn ein Einfamilienhaus als Zweitwohnung angemietet wird oder eine Wohnung, die für eine Person, die dort lediglich übernachten und kurzfristig möchte, überdimensioniert ist.

– Der berufsbedingte Aufenthalt ist in Form einer Dienstreise notwendig, nicht dauerhaft.

– Die Zweitwohnung ist nicht dauerhaft, sondern wird nur gelegentlich gemietet.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Löw, S. schrieb am 3. Juni 2016:

    Hallo zusammen.
    Ich habe ein Stellenangebot in Las Vegas bekommen und würde gerne mal wissen was da an Steuern auf mich zukommt und wie ich meine Wohnung, das Auto und den Flug von der Steuer absetzen kann. Ich bin Verheiratet habe 2 Kinder 8 und 5. Werde 3 Monate in der USA arbeiten danach 1 Monat in Deutschland leben. Das immer im Wechsel.

    Vielen Dank