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Getrennte Veranlagung für Ehepaare

Verheiratete haben generell die Wahl zwischen einer steuerlichen Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung. Viele fragen sich dabei, welche Veranlagungsform denn nun steuerlich günstiger für sie ist – eine Frage, die eigentlich recht leicht zu beantworten ist und richtet sich nach dem, wie das Einkommen der Ehegatten verteilt ist, also ob zum Beispiel nur einer von beiden verdient, oder beide etwa gleich viel verdienen.

Die Wahl zur getrennten Veranlagung steht dabei immer nur denjenigen Ehepaaren zur Verfügung, die auch für die Zusammenveranlagung in Frage kommen – entsprechend ist die getrennte Veranlagung also nicht, auch wenn der Name dies vermuten lässt, für Personen, die geschieden sind bzw. dauernd getrennt leben gedacht.

Die getrennte Veranlagung muss immer gezielt beantragt werden, wobei das Einverständnis des anderen Ehegatten irrelevant für die getrennte Veranlagung ist. Findet die getrennte Veranlagung Anwendung, so ist durch jeden Ehegatten eine separate Steuererklärung abzugeben, die auch nur jeweils der Ehegatte und nicht noch zusätzlich sein Partner unterschreiben muss. Auch der Steuerbescheid erfolgt einzeln.

Beantragen kann man die getrennte Veranlagung für Ehepaare durch ein einfaches Kreuzchen im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung, was auch noch im Rahmen der dreißigtägigen Frist zum Einspruch nach Zustellung des Steuerbescheides möglich ist.

Rechtsunwirksam ist die einseitige Beantragung der getrennten Veranlagung jedoch dann, wenn der andere Ehegatte keine Einkünfte oder nur Einkünfte, die unterhalb des Grundfreibetrags liegen und entsprechend nicht einkommensteuerpflichtig sind, erwirtschaftet hat.

Prinzipiell findet bei getrennter Veranlagung eine Besteuerung der Einkünfte jedes Ehegatten für sich genommen statt, besteuert wird nach dem Grundtarif. Zwar ist der Splittingtarif in aller Regel günstiger, doch nicht immer ist eine getrennte Veranlagung von Nachteil, so zum Beispiel in den folgenden Fällen:

Es handelt sich bei den Steuerpflichtigen um Rentner mit Nebeneinkünften, der Härteausgleich kann Anwendung finden. Einer der Ehegatten erwirtschaftet gewerbliche oder freiberufliche Einnahmen, der Vorwegabzug wird bei den Vorsorgeaufwendungen abgekürzt. Es werden durch einen Ehegatten hohe, dem Progressionsvorbehalt unterworfene Lohnersatzleistungen bezogen.

Einer der Ehegatten erwirtschaftet Einkünfte im größeren Umfang, eine Besteuerung anhand der Fünftelregelung findet statt. Einer der Ehegatten hat niedrige Einkünfte, der andere erwirtschaftet Verluste. Eine Einkommensgrenze, die im Zuge einer Zusammenveranlagung überschritten werden würde, muss beachtet werden.