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Steuer: Ein Ehrenamt kann sich lohnen!

Ein Ehrenamt ist nicht nur sozial hoch anerkannt, sondern auch der Gesetzgeber würdigt das persönliche Engagement zugunsten anderer mit diversen Freibeträgen, je nach Ehrenamt. Damit man diese bei der Steuererklärung jedoch anrechnen lassen kann, müssen jedoch auch gewisse Grundvoraussetzungen erfüllt sein, denn das Ehrenamt allein reicht nicht aus.

Mit einem Ehrenamt Steuern sparen

Grundsätzlich gilt, dass für die Ausübung eines Ehrenamtes verschiedene Steuerfreibeträge in Anspruch genommen werden können – je nach Art des Amtes reichen diese Freibeträge von 500 Euro pro Jahr (Ehrenamtsfreibetrag) bis zu 2.100 Euro im Jahr.

Übungsleiterfreibetrag

Den Freibetrag von bis zu 2.100 Euro können all jene Personen erhalten, die ein Ehrenamt mit einer pädagogischen Ausrichtung ausüben, eben beispielsweise als namensgebende Übungsleiter, aber auch wenn sie als freiwillige Pflegekraft pflegebedürftige Menschen in ihrer Freizeit pflegen oder als Künstler oder Betreuer in einem Verein tätig sein sollten.

Wichtig ist jedoch, dass die ausgeübte Tätigkeit sich nicht mit einem Hauptberuf deckt – wer beispielsweise Kindergärtner sein sollte, dem wird die gleiche Tätigkeit in Form eines Ehrenamtes nicht anerkannt und somit kann auch der steuerliche Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.

Ehrenamtsfreibetrag

Deutlich geringer ist der sogenannte Ehrenamtsfreibetrag, denn dieser beträgt nur maximal 500 Euro pro Jahr, welcher bei der Steuer in Abzug gebracht werden kann. Der Ehrenamtsfreibetrag
kann von Personen in Anspruch genommen werden, welche zwar auch ein Ehrenamt in einem Verein oder einer gemeinnützigen Einrichtung, jedoch ohne pädagogischen Schwerpunkt, ausüben – zum Beispiel als:
– Mitglied des Vorstands,
– Kassenwart oder,
– in Form der Ausbildung oder Betreuung von Tieren.

Letzteres unterscheidet sich von einem Ehrenamt mit einer pädagogischen Ausrichtung insofern, da es sich nicht um Personen, sondern um Sachen handelt, welche ausgebildet werden, was bislang vom Gesetzgeber als geringfügiger eingestuft wird. Bei der Anerkennung eines Ehrenamtes gilt, dass dieses den Sport oder den beabsichtigten Zweck eines Vereins fördert.

Das heißt, dass beispielsweise aktive Mitglieder in einem Verein, welche kein Amt ausüben, sondern nur am Vereinszweck teilhaben, beispielsweise Fußballspieler in einem Amateurverein, den Freibetrag nicht in Anspruch nehmen können – sollten jedoch einer der Spieler auch Vorstandsmitglied sein, so ist dies wiederum möglich.

Wichtig: Auch Schiedsrichter / Spielleiter, welche ehrenamtlich tätig sind, können den Ehrenamtsfreibetrag von 500 Euro in Anspruch nehmen (Finanzministerium Schleswig-Holstein Az. VI 311 – S 2342 – 117), da sie wie ein Vorstandsmitglied oder ein Ausbildungsleiter den Sport durch ihre Tätigkeit fördern – jedoch gilt hier, dass nur der Ehrenamtsfreibetrag und nicht der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, da kein pädagogisches Ehrenamt ausgeübt wird.

Ehrenamt = immer Freibetrag?

Jedoch ist der Freibetrag, ob nun der Übungsleiterfreibetrag oder der Ehrenamtsfreibetrag noch an weitere Bedingungen geknüpft, denn der Staat gewährt nur ungern ein Steuergeschenk, wenn er nicht muss. So muss das Ehrenamt neben den oben erwähnten Vorbedingungen auch immer einen nebenberuflichen Charakter haben – das heißt, dass nicht mehr als 1/3 (13 Stunden) der wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle für das Ehrenamt aufgewendet werden dürfen.

Und: Den Freibetrag für Übungsleiter oder andere im Ehrenamt tätige Personen gibt es nur für Einnahmen, die aus diesem Ehrenamt resultieren – wer sein Ehrenamt „gratis“ ausübt und keine Entschädigung für diese Tätigkeit vom Verein erhält, der kann auch nicht den Ehrenamtsfreibetrag oder den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. Paradox ist diese Regelung vor allem in der Praxis, da nur wenige Verein die tatsächliche ehrenamtliche Tätigkeit eines ihrer Mitglieder vergüten.

Aber: Erhält man von einem Verein eine Aufwandsentschädigung, z. B. für Fahrtkosten zu Veranstaltungen oder die Erstattung von Fahrtkosten zu Spielorten (z. B. als Fußballtrainer), so zählt diese Erstattung als eine Einnahme aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die bei der Steuererklärung mit angegeben werden muss und für die der Freibetrag für das Ehrenamt in Anspruch genommen werden kann.

Wichtig: Der Erhalt des Ehrenamtsfreibetrages oder Übungsleiterfreibetrages ist nicht daran gekoppelt, wie hoch die tatsächliche Aufwandsentschädigung ausfiel oder ob überhaupt Aufwendungen entstanden bzw. in der angegebenen Höhe.

Sollte die erhaltene Aufwandsentschädigung übrigens den Freibetrag übersteigen, da man beispielsweise wesentlich höhere Aufwendungen hatte, die vom Verein erstattet wurden, so heißt dies nicht, dass man die Aufwandsentschädigung voll versteuern muss – um dies zu vermeiden, muss jedoch dem Finanzamt ausführlich dargelegt werden, dass diese Aufwendungen auch tatsächlich bestanden und notwendig waren.

Es ist hierbei notwendig, dass alle Aufwendungen ab 0 Euro bis zur tatsächlichen Höhe dargelegt werden müssen – und nicht nur der Betrag, welcher den gesetzlichen Freibetrag übersteigen würde. Je nach Art und Höhe des Aufwands kann das Finanzamt zusätzlich neben einer Aufstellung aller Kosten (= Aufwand, der vom Verein erstattet wurde) auch Kostennachweise in Form von Rechnungen oder Quittungen verlangen.