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Kindergeld – liegt mein Kind unter der Einkommensgrenze?

Die Einkommensgrenze für Kinder sollten Eltern unbedingt beachten, denn wird sie überschritten, so erfolgt unweigerlich die Streichung des Kindergeldes bzw. der Kinderfreibeträge. Zu den Einkünften werden dabei nicht nur die diversen Einkunftsarten gezählt, sondern auch Bezüge, die das Kind für die Ausbildung bzw. zur Bestreitung des Unterhalts erhält.

Liegen die Einkünfte im Berücksichtigungszeitraum hingegen unter der zulässigen Höchstgrenze, so bleibt der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge hingegen bestehen. Dabei werden immer die vollen Monate des maßgeblichen Berücksichtigungszeitraums zugrunde gelegt.

Es entscheidet immer nur die gesamte Höhe der Bezüge und Einkünfte während des Berücksichtigungszeitraums, Einnahmen, die außerhalb des Zeitraums erwirtschaftet werden, sind irrelevant, auch wenn sie innerhalb der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung mit angegeben werden müssen. Es kann vorkommen, dass „angebrochene Monate“ mit berechnet werden müssen: es kommt dann zu einer taggenauen Einkommensermittlung auf Basis von 1/30 des monatlichen Betrags.

Um zu bestimmen, in welchem Jahr die Ausgaben bzw. die Einnahmen des Kindes stattfanden, wird das Abflussprinzip bzw. das Zuflussprinzip zugrunde gelegt. Allerdings ist für die Zuordnung zu einem Berücksichtigungszeitraum im Sinne des Kindergeldes immer derjenige Zeitraum relevant, zu dem die jeweilige Zahlung wirtschaftlich zu rechnen ist.

Entsprechend werden Bezüge und Einnahmen gemäß § 22 EStG, wozu beispielsweise Renten gehören, immer dem Monat zugerechnet, in dem sie auch tatsächlich geflossen sind, Bruttoarbeitslöhne in dem Monat, für den sie jeweils bestimmt sind. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sonstigen Sonderzahlungen an das Kind finden eine volle Berücksichtigung, wenn sie innerhalb des Berücksichtigungszeitraums erfolgt sind, und keine Berücksichtigung, wenn sie außerhalb des Zeitraums liegen.

Bei Azubis, die Sonderzahlungen nach ihrem 18. Geburtstag erhalten findet eine anteilige Zuordnung zu den Monaten, für die sie gezahlt werden, und nicht nur für den Zuflussmonat statt. Unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und Gewinneinkünfte mit 1/12 monatlich auf das Jahr verteilt.

Dasselbe gilt für Bezüge, die in Höhe des Sparerpauschbetrages anfallen. Die Kostenpauschale für Bezüge, der Werbungskostenpauschbetrag für sonstige Einkünfte und der Arbeitnehmerpauschbetrag werden auf die Monate außerhalb und innerhalb des Berücksichtigungszeitraums zeitanteilig verteilt, die Pauschbeträge werden in voller Höhe abgezogen, wenn das Kind ausschließlich in den dem Berücksichtigungszeitraum zugrunde liegenden Monaten Einkünfte bzw. Bezüge erhalten hat.

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