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Ehepaar – Einkommensteuer und Lohnsteuer

Alleinstehende Steuerpflichtige werden gemäß der Grundtabelle mit einem Steuersatz belegt bzw. besteuert, Ehepaare hingegen haben die Wahl: entweder sie entscheiden sich für eine getrennte Veranlagung oder für eine Zusammenveranlagung, im Jahr der Hochzeit selbst können sie sich außerdem auf die besondere Veranlagung festlegen.

Entscheiden sich Ehepaare für die getrennte oder besondere Veranlagung, so müssen auch beide Ehegatten eine eigene Steuererklärung abgeben, bei der gemeinsamen Veranlagung erfolgt auch eine gemeinsame Steuererklärung. Die besondere Veranlagung besteuert Ehepaare so, als hätte keine Hochzeit stattgefunden.

In aller Regel ist die gemeinsame Veranlagung für Ehepaare günstiger, dieses Splitting wird folgendermaßen berechnet: es werden die zu versteuernden Einkünfte der Eheleute addiert und anschließend halbiert, gemäß der Grundtabelle besteuert und anschließend verdoppelt, was letztendlich die Gesamtsteuerlast der Eheleute ergibt.

Es existiert eine Splittingtabelle, die als Hilfestellung zur Errechnung der Steuerschuld verstanden werden kann.

Der Vorteil des Ehegattensplittings liegt darin, dass eine geringere Erfassung durch steuerliche Progression bezüglich des Gesamteinkommens der Eheleute stattfindet, als bei einer getrennten Veranlagung. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Einkommensunterschiede der Eheleute relativ groß sind. Je näher die Einkünfte der Eheleute beieinander liegen, desto weiter geht der Splittingeffekt gegen null.

Grundsätzlich haben Ehepaare bei der Wahl der Steuerklasse die Möglichkeit, sich zwischen der Steuerklassenkombination 4/4, 3/5 oder dem so genannten Faktorverfahren zu entscheiden. Entgegen der weitverbreiteten Meinung, die Steuerklassenwahl würde die Jahressteuerlast erhöhen oder senken bzw. generell Steuern sparen können, dient die richtige Wahl der Steuerklassen einzig dem Optimieren der monatlichen Lohnsteuerabzüge des Ehepaares.

Wer monatlich, auf Grund ungünstig gewählter Steuerklassen, zu viele Steuern gezahlt hat, erhält diese am Ende des Jahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück, wer zu wenige Steuern gezahlt hat, muss Steuern nachzahlen. Es wird einzig der monatliche Nettolohn beeinflusst.

Einige Dinge sollten allerdings trotzdem bei der Wahl der Steuerklasse beachtet werden, so zum Beispiel, inwiefern eine Familiengründung in Planung oder der Arbeitsplatz gefährdet ist, da die Steuerklassenwahl den monatlichen Nettolohn beeinflusst und damit letztendlich auch die Beträge der Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld.

Es ist für werdende Eltern zulässig, die Steuerklasse zu wechseln, damit sie mehr Elterngeld beziehen können (AZ: B 10 EG 3/8 R).