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Verlustvortrag in der Einkommensteuererklärung

Prinzipiell ist es Steuerzahlern möglich, Verluste, die sie im Veranlagungszeitraum erwirtschaftet haben, mit positiven Einkünften zu verrechnen, und so das zu versteuernde Einkommen zu senken. Wenn nun nach Verrechnung mit den positiven Einkünften im Veranlagungszeitraum noch weiterhin Verlust vorhanden ist, kann eine Verrechnung mit dem Vorjahr oder den Folgejahren stattfinden – bei Übertragung auf die Folgejahre spricht man von Verlustvortrag.

Dieser ist immer nur dann möglich, wenn er gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG vom Finanzamt gesondert festgestellt wird, und zwar zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres in einem Bescheid bezüglich der gesonderten Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags, auch Verlustfeststellungsbescheid genannt.

Dieser Verlustfeststellungsbescheid erfolgt bei Ehepaaren für jeden Ehegatten einzeln. Bei vollständiger Verrechnung des Verlustes im Vorjahr beträgt der Verlustvortrag 0 Euro. Das Finanzamt ermittelt auch dann einen verbleibenden Verlustvortrag, wenn der Steuerzahler die Einkommensteuererklärung nur auf freiwilliger Basis abgibt – der Steuerzahler muss dann nur im Verlustjahr den Mantelbogen ab, und kreuzt dabei auf Seite 1 „Erklärung zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrages“ an, zusätzlich abzugeben ist die jeweilige Anlage, zum Beispiel Anlage G, Anlage S oder Anlage N. Man spricht dann nicht mehr von einer Einkommensteuererklärung, sondern von einer Feststellungserklärung.

Sofern ein Verlustvortrag durch das Finanzamt festgestellt wurde, muss der Steuerpflichtige im Folgejahr gemäß § 56 Satz 2 EStDV eine Einkommensteuererklärung abgeben. Ist eine vollständige Verrechnung des Verlustes im Folgejahr nicht möglich, findet er Einzug in den Verlustfeststellungsbescheid des laufenden Jahres.

Wer im Veranlagungszeitraum, in dem der Verlust angefallen ist, keine Steuererklärung abgibt, kann nachträglich noch eine Verlustfeststellung für das entsprechende Steuerjahr erwirken, und zwar innerhalb der so genannten Feststellungsfrist, die sieben Jahre beträgt (3 Jahre Anlaufhemmung + 4 Jahre Festsetzungsfrist).

Der Verlustbetrag, der festgestellt wird, wird zwingend vom Finanzamt ohne Möglichkeit zur Begrenzung mit der Summe der positiven Einkünfte des Folgejahres verrechnet, und zwar bis zu einem Betrag von 1 Million Euro bei getrennter Veranlagung, bei Zusammenveranlagung bis 2 Million Euro. Der Verlustvortrag wird bevorzugt vor den außergewöhnlichen Belastungen, den Sonderausgaben und diversen anderen Abzugsmöglichkeiten behandelt.