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Finanzamt – Richtig Einspruch einlegen

Das Finanzamt ist weder allmächtig noch allwissend und kann auch Fehler machen und Fehlentscheidungen treffen, die für den Steuerzahler alles andere als günstig sein können. Das kann der klassische Zahlendrehe sein, der die Steuerlast auf einmal vervielfacht oder aber auch das Nichtbeachten oder die Nichtanerkennung eingereichter Unterlagen.

Es gilt immer, dass die Steuerbescheide und Entscheidungen des Finanzamtes niemals endgültig sind, sondern in erster Linie nur vorläufig – das heißt, dass gegen diese bis zur sogenannten Bestandskräftigkeit Einspruch eingelegt werden kann. Versäumt man dies, so hat man widerspruchslos seine Zustimmung zur Entscheidung des Finanzamts abgegeben. Aber: Einspruch ist nicht gleich Einspruch und um sich wirklich wehren zu können, muss dieser auch richtig erfolgen.

Voraussetzung um Einspruch einlegen zu können

Um überhaupt einer Entscheidung des Finanzamts bzw. einer Behörde widersprechen zu können, muss natürlich erst einmal eine Entscheidung ergangen sein – beim Finanzamt ist dies der (vorläufige) Steuerbescheid, aber auch gegen andere Bescheide wie für das Kindergeldes oder für Sonderprämien und Sparzulagen kann Einspruch erhoben werden.

Wichtig und die Voraussetzung um überhaupt erfolgreich Einspruch einlegen zu können ist:
– dass man Nachteile durch den Bescheid erleiden würde (z. B. durch Nichtanerkennung von Kosten, geltend gemachten Positionen oder persönlichen Verhältnissen) und
– dass die Frist für den Einspruch nicht abgelaufen ist, da der Bescheid sich sonst von einem vorläufigen in einen bestandskräftigen Bescheid wandelt.

Zwar können das Finanzamt und auch andere Behörden einen Einspruch auch nach dem Ablauf der Einspruchsfrist noch anerkennen, sie müssen es jedoch nicht bzw. nur in wenigen Ausnahmefällen.

Gründe um Einspruch einlegen zu können

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid muss natürlich auch begründet werden, die reine Angabe, dass man sich benachteiligt fühlt oder mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, reicht nicht aus. Folge Gründe sind mögliche Einspruchsgründe:

Freibeträge / Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt oder zugrunde gelegt und damit eine zu hohe zu zahlende Steuer angesetzt,
– zu hohe Freibeträge / Aufwendungen wurden vom Finanzamt anerkannt oder zugrunde gelegt und damit eine zu niedrige Steuer angesetzt,
– es wurde im Nachhinein festgestellt, dass die Steuererklärung unvollständig oder fehlerhaft ist / war, z. B. aufgrund vergessener Kosten und Aufwendungen oder aber
– ein fehlerhafter Grundlagenbescheid / Feststellungsbescheid.

Auch wenn es zunächst paradox erscheint, einem zu niedrigen Steuerbescheid zu widersprechen (wer zahlt schon gern mehr) und man zu einer Korrektur bei einer Falschberechnung durch das Finanzamt nicht direkt verpflichtet ist, so kann es trotzdem notwendig sein, auch in diesem Fall einen Widerspruch einzulegen – denn: Man kann auch durch zu niedrige Steuern benachteiligt werden, beispielsweise wenn dadurch Steuervorteile verloren gehen oder die Steuerlast in den Folgejahren steigen würde (hohe Nachzahlungen am Jahresende aufgrund eines zu niedrig angesetzten Wertes).

Ein Einspruch gegen eine zu hoch angesetzte Steuerlast, z. B. aufgrund nicht anerkannter oder nicht in vollem Umfang anerkannter Kosten (klassisch: Werbungskosten) ist der Regelfall, jedoch sollte auch hier gut geprüft werden, inwiefern Einspruch eingelegt wird – denn von einem simplen Rechenfehler über teilweise Nichtanerkennung kann es auch bis zur Verweigerung des Finanzamtes gehen, bestimmte Kosten anzuerkennen, wie beispielsweise bis vor wenigen Jahren das häusliche Arbeitszimmer.

Kritisch ist ebenfalls, neben einer zu hohen und zu niedrigen Steuerlast, ein falsch ergangener Grundlagenbescheid – denn: Ein Grundlagenbescheid gibt verbindlich darüber Auskunft, welcher Sachverhalt bei einem Steuerzahler besteht, z. B. welche Vermögenswerte sich im persönlichen Besitz befinden oder welche Einkommensarten und Einkommenshöhen vorhanden sind.

Ein nicht rechtzeitig berichtigter Fehler kann hier sehr teuer werden, denn gegen einen Folgebescheid, auch wenn dieser auf einem fehlerhaften Grundlagenbescheid beruht, kann man weder Widerspruch noch Einspruch einlegen.

Einspruch einlegen – Einspruchsfrist

Die Einspruchsfrist gegen einen ergangenen, vorläufigen Steuerbescheid beträgt stets einen vollen Monat und endet um 24 Uhr des letzten Tages der Frist, jedoch beginnt die Frist zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Man sollte natürlich nicht bis zur letzten Minute warten, sondern den Einspruch möglichst zeitnah einlegen, trotzdem kann es natürlich immer dazu kommen, dass man dies nicht in jedem Fall umsetzen kann.

Es gilt, dass bei einer Zustellung des Steuerbescheids per Post die Dreitagesfrist gilt, das heißt: am dritten Tag nachdem der Brief vom Finanzamt versendet wurde, gilt der Steuerbescheid als zugestellt – die Einspruchsfrist beginnt dann am Folgetag.

Wurde der Brief mit dem Steuerbescheid also am 01.01. in die Post gegeben (Datum Poststempel bzw. Ausstellungsdatum des Bescheids), so beginnt die Einspruchsfrist am 05.01. (drei Tage + Folgetag). Das gilt auch dann, wenn der Bescheid bereits am 02.01. zugestellt wurde – die Dreitagesfrist gilt auch bei verfrühter Zustellung.

Falls das Ende der Frist, beispielsweise der 05.02. bei einer Zustellung am 05.01., auf keinen Werktag (also auf den Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag) fällt, so verschiebt sich das Ende der Einspruchsfrist auf den nächstfolgenden Werktag – wäre der 05.02. ein Sonntag, würde die Frist also erst am 06.02. enden.

Wichtig: Die Frist endet nicht zu den Geschäftszeiten des Finanzamtes, sondern mit dem Ablauf des letzten Fristtages – das heißt, dass der Einspruch am letzten Fristtag noch bis 24.00 Uhr zugehen werden kann und trotzdem gültig ist.

Das ist insofern wichtig, da das Finanzamt bei der Rückzustellung keine 3 Tagesfrist gewährt. Endet die Frist am 05.02. und wird der Einspruch erst am 05.02. abgeschickt und ist nicht bis 24 Uhr des 05.02. beim Finanzamt eingegangen, so ist die Frist verstrichen!

Und: Bei einem persönlichen Einwurf beim Finanzamt ist zu beachten, dass auch hier die Zeit „gestoppt“ wird – das Finanzamt verfügt über sogenannte Zeitbriefkästen, die genau festhalten, ob ein Schriftstück nach oder vor 24 Uhr eingeworfen wurde. Das heißt: Selbst wenn ein Brief mit Zeugen vor 24 Uhr eingeworfen wird ist das ohne Wert, wenn die Poststelle den Brief auf den Folgetag datiert, siehe ausführlich auch: Finanzamt: Eingangsstempel gilt als Urkunde

Wie Einspruch einlegen / versenden?

Wie der Einspruch an das Finanzamt zugestellt wird, ist fast egal, da das Finanzamt mittlerweile nicht mehr nur den schriftlichen Einspruch per Post / Einwurf akzeptiert, sondern auch per Fax und per Email – jedoch gilt bei einem Einspruch per Email, dass dieser nur möglich ist, wenn die Emailadresse dem Finanzamt bekannt bzw. verifiziert ist.

Wichtiger als die Art der Zustellung (Brief / Einwurf / Fax / Email) ist dem Finanzamt die Art des Widerspruchs, das heißt, dass die Formalien in jedem Fall eingehalten werden müssen und der Einspruch diesen entspricht.

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