- Steuerncheck.net - https://www.steuerncheck.net -

Lohnsteuerkarte und Kinderfreibetrag: Kind eintragen

Um die Steuerlast zu senken, kann von Eltern der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen werden. Hierzu muss im Falle der Lohnsteuer der entsprechende Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, damit dieser von der Steuer abgezogen und geltend gemacht werden kann.

Der Kinderfreibetrag kann immer bei der Zahlung von Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags abgezogen werden. Grundsätzlich gilt, dass bei einem Eintrag von 0,5 auf der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von 2.244 Euro zur Verfügung steht und bei einem Eintrag von 1 4.448 Euro steuerlich geltend gemacht werden können.

Wenn auf der Lohnsteuerkarte der Kinderfreibetrag eingetragen ist, mindert dieser jedoch nicht die Lohnsteuer, sondern nur, falls man diese zahlt, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Das gleiche gilt für den Freibetrag, den man für Betreuungskosten und Ausbildungskosten ansetzen kann.

Bei Verheirateten ist es einfach, das Kind einzutragen – per se wird hier wie bei Alleinerziehenden 0,5 eingetragen. Bei Alleinerziehenden bekommt jeder Elternteil auch dann den Kinderfreibetrag von 0,5, wenn das Kind im Haushalt des anderen Elternteils lebt. Eine Ausnahme hiervon wird nur dann gemacht, also einem Elternteil der volle Kinderfreibetrag zugesprochen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil weniger als 75 % der Unterhaltszahlungen leistet, die er leisten müsste.

Auf der Lohnsteuerkarte kann ein Kinderfreibetrag von 1 auch dann gewährt werden, wenn:
– der andere Elternteil verstorben ist,
– der Wohnsitz / Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,
– der andere Elternteil nicht feststellbar ist, z. B. bei einem nicht eingetragenem Vater oder einer nicht festgestellten Vaterschaft,
– der andere Elternteil nicht unbeschränkt einkommsteuerpflichtig ist.

Ein Kinderfreibetrag von 1 kann auch dann auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, wenn ausreichend dargelegt werden kann, dass die Möglichkeiten für eine Übertragung, siehe davor, bestehen.

Für das eintragen von einem Kind gilt, dass dieses bis zu 18 Jahre alt sein muss, hier dauerhaft lebt und unbeschränkt steuerpflichtig ist. Sollte das Kind bei der Gemeinde gemeldet sein, so trägt diese automatisch auf der Lohnsteuerkarte der Eltern den Kinderfreibetrag ein. Sollte es nicht bei den Eltern gemeldet werden, muss der Gemeinde eine so genannte Lebensbescheinigung vorgelegt werden – diese darf nicht älter als 3 Jahre sein.

Die Lebensbescheinigung erhält man auch von der Gemeinde. Sie muss durch einen Elternteil beantragt werden, der ebenfalls in der Gemeinde gemeldet sein muss und der nachweisen muss, dass eine Verwandtschaft zu dem Kind besteht. Das kann entweder anhand der Geburtsurkunde, einer Vaterschaftsanerkennung, Adoptionsbescheinigung usw. erfolgen.