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Elektronische Einkommensteuererklärung ohne Signatur trotzdem gültig

Für die elektronische Steuererklärung ist für die Abgabe die elektronische Signatur zwingend vorgeschrieben, damit diese anerkannt wird. Aber: Es gibt auch Ausnahmen, in denen die Abgabe der elektronischen Steuerklärung trotzdem gültig ist – und zwar dann, wenn es sich um Änderung einer Einkommensteuererklärung handelt.

Das ist dann der Fall, wenn man aus verschiedenen Gründen noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat und das Finanzamt somit einfach die Bemessungsgrundlagen schätzt – das heißt in der Regel, dass man steuerlich benachteiligt wird, da das Finanzamt natürlich lieber zuviel als zuwenig zugrunde legt.

Erhält man anschließend den Steuerbescheid anhand der Schätzung des Finanzamts, so kann man auch schnell eine elektronische Steuererklärung nachreichen, damit die 1monatige Einspruchsfrist eingehalten wird – und zwar auch ohne elektronische Signatur! Diese muss vom Finanzamt auch anerkannt werden, denn in diesem Fall handelt es sich nicht um die Abgabe einer Steuererklärung, sondern um eine sogenannte schlichte Änderung, selbst wenn man diese nicht so nennt.

Möglich ist das deswegen, da ein Antrag auf eine schlichte Änderung formlos erfolgen kann – und formlos heißt, dass keine Form eingehalten werden muss, beispielsweise die Formvorschrift für die sonst verpflichtende Abgabe mit einer elektronischen Signatur. In einem solchen Antrag auf schlichte Änderung muss nur deutlich gemacht werden, warum der Steuerbescheid durch das Finanzamt geändert werden soll.

Wenn man die elektronische Steuererklärung nutzt und dort die jeweiligen Daten einträgt und dem Finanzamt mitteilt, da die Erhebung nur auf Schätzdaten beruhte, so handelt es sich um eine konkrete Begründung, die einem Antrag auf schlichte Änderung entspricht. Die Gründe wurden damit genannt und vorgebracht – und Gültigkeit entfaltet auch dieser, da er eben nur formlos gestellt werden muss.

Trotzdem sollte natürlich auch zeitnah entweder die elektronische Steuererklärung mit einer elektronischen Signatur nachgereicht werden oder die Steuererklärung in der gültigen Schriftform, damit man steuerlich nicht schlechter gestellt wird.

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