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Die elektronische Lohnsteuerkarte – Infos auf einen Blick

Im Jahr 2009 wurden die letzten Lohnsteuerkarten an die steuerpflichtigen Bürger und Bürgerinnen verschickt, und zwar für das Jahr 2010. Diese Lohnsteuerkarte besitzt Gültigkeit, bis das elektronische Verfahren endgültig eingeführt wurde. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass die Lohnsteuerkarte nach dem Jahr 2010 weiter aufgehoben werden muss, denn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte gelten auch für den Lohnsteuerabzug 2011.

Mit dem Jahr 2012 fällt die Lohnsteuerkarte aus Papier, die es seit 1925 in Deutschland gibt, endgültig weg. Die notwendigen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die bislang auf der Karte eingetragen wurden, erhalten die Arbeitgeber dann direkt von der Finanzverwaltung, die Gemeinden bzw. Meldeämter sind mit dem Jahr 2012 also nicht mehr für die Lohnsteuerkarten zuständig.

Die elektronische Lohnsteuerkarte hat Vorteile: die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Finanzamt wird beschleunigt, da sie elektronisch erfolgt. Die Zuständigkeit für sämtliche Angelegenheiten rund um die Lohnsteuer oder den Lohnsteuerabzug liegt beim Finanzamt, es entfallen unnötige Wege zum Einwohnermeldeamt.

Außerdem besteht nicht mehr die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarte verlieren können, somit fallen auch keine Gebühren mehr für eine Ersatzlohnsteuerkarte oder Zweitlohnsteuerkarte an. Werden Änderungen auf der Lohnsteuerkarte notwendig, muss die Lohnsteuerkarte nicht erst beim Arbeitgeber abgeholt und anschließend wieder zu ihm zurückgebracht werden.

Künftig ist das Finanzamt für die folgenden Änderungen auf der Lohnsteuerkarte zuständig: die Korrektur falscher Lohnsteuerabzugsmerkmale, Änderung der Steuerklasse nach Heirat, Trennung, Ende der Trennungszeit, Geburt eines Kindes bei Alleinstehenden oder generell der Wechsel einer ungünstigeren Steuerklasse.

Ebenso durch das Finanzamt vorgenommen wird die Eintragung der Kinderfreibeträge, sofern die Kinder unter 18 Jahre alt sind, es sich also beispielsweise um die Reaktivierung bzw. Unterdrückung des Kinderfreibetrages oder die generelle Zuordnung eines Kinderfreibetrages handelt. Das Finanzamt vermerkt auch einen eventuellen Steuerklassenwechsel bei den Steuerklassen 3/5 und 4/4, beispielsweise nach Beendigung bzw. Aufnahme einer Tätigkeit des Ehegatten oder nach einer Trennung.

Die folgenden lohnsteuerlich relevanten Daten bleiben aber weiterhin in Verantwortung der jeweiligen Meldeämter der Gemeinden: Kirchenaustritt bzw. Kircheneintritt, Tod, Adoption, Geburt oder Eheschließung. Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren bleibt unverändert.

Arbeitnehmer müssen in Zukunft nichts weiter tun, als ihren Arbeitgebern ihre Steuer Identifikationsnummer zu geben, ihr Geburtsdatum zu nennen und anzugeben, inwiefern es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt.

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