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Elster Lohn II – die elektronische Lohnsteuerkarte 2012

Was lange vorbereitet und angekündigt wurde, wird nun bald Wirklichkeit: die elektronische Lohnsteuerkarte wird zu Beginn des Jahres 2012 eingeführt. Damit fällt die Lohnsteuerkarte in Papierformat endgültig weg, bereits für das Jahr 2011 gelten Übergangsregelungen, denn es wurden auch für dieses Jahr keine Lohnsteuerkarten mehr ausgegeben.

Entsprechend haben die Arbeitgeber die Pflicht, die Lohnsteuerkarte 2010 des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuheben, bis Elster Lohn 2 endgültig eingeführt ist, Arbeitnehmer erhalten keine Lohnsteuerkarte für das laufende Steuerjahr mehr, es gelten die Lohnsteuerkarten von 2010.

Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein lediger Arbeitnehmer im Laufe des Jahres ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, in diesem Fall wird noch eine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Fortan ist auch nicht mehr das Einwohnermeldeamt für Änderungen auf der Lohnsteuerkarte zuständig, sondern das jeweilige Finanzamt vor Ort.

Das Einwohnermeldeamt erfasst jedoch weiterhin Daten wie Hochzeit, Tod, Kirchenaustritt, Geburt oder Adoption, Änderungen relevanter Lohnsteuermerkmale hingegen fällt in die Zuständigkeit des Finanzamts.

Dazu zählt zum Beispiel nicht nur wie bisher die Zuständigkeit bei Kindern über 18 Jahren, Steuerklasse 4/4 mit Faktor, der Hinzurechnungsbetrag und der Freibetrag, sondern bereits ab dem 1.1.2011 Zuständigkeit bei Kindern unter 18 Jahren, Wechsel bzw. Änderung der Steuerklasse und dauerhaftes Getrenntleben. Hinzu kommt die Korrektur unrichtiger Lohnsteuermerkmale.

Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren bleibt von den neuen Regelungen unberührt und verändert sich nicht, die Freibeträge, die für das Jahr 2010 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurden, gelten auch für das Jahr 2011 automatisch weiter.

Weichen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, wie zum Beispiel die Zahl der Kinderfreibeträge oder die Steuerklasse, zu Gunsten des Steuerpflichtigen ab, ist man verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen und ändern zu lassen. Das gilt beispielsweise auch dann, wenn laut Lohnsteuerkarte die Steuerklasse 2 ausgewiesen ist, die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für alleinerziehende Personen auf Grund wegfallender Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Verändern sich für das Jahr 2010 und dank Elster II auch 2011 noch geltende Freibeträge, zum Beispiel weil der Weg zur Arbeit durch Umzug signifikant verkürzt wurde, so sollten auch die Freibeträge zeitnah korrigiert werden, da sonst am Ende des Steuerjahres im Zuge der Einkommensteuererklärung teilweise gravierende Nachzahlungen zu leisten sind.

Für das Jahr 2012 sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sämtliche Freibeträge und Einträge, die antragsgebunden sind, beim zuständigen Finanzamt erneut zu beantragen. Änderungen können dabei nur bis jeweils Ende November des laufenden Steuerjahres beantragt werden, geht der Antrag auf Änderung beispielsweise erst im Dezember ein, werden die Änderungen nicht mehr für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren des laufenden Steuerjahres berücksichtigt.