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Doppelte Haushaltsführung – wohnen bei den Eltern

Wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist, so dürfen Steuerpflichtige die dafür entstehenden Aufwendungen unter strengen Voraussetzungen bzw. nach strengen Regelungen steuerlich abgesetzt werden. Doch wie sieht es aus, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht in voller Höhe alleine trägt?

Zur Mitte des Jahres 2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einer vorliegenden doppelten Haushaltsführung die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Kosten für die doppelte Haushaltsführung alleine trägt, zwar gewichtig ist und als Indiz betrachtet wird, allerdings keine zwingende Voraussetzung darstellt, dass die doppelte Haushaltsführung auch wirklich anerkannt wird.

Dieser Entscheidung lag der Fall eines nicht selbständig tätigen ledigen Steuerzahlers zugrunde, der am Ort seines Arbeitsplatzes die Kosten für eine Zweitwohnung geltend machte, seinen Haupthausstand bzw. Hauptwohnsitz jedoch im Hause der Eltern beibehielt.

Im Haus der Eltern selbst hatte der Steuerpflichtige ein eigenes Wohnzimmer und Schlafzimmer, WC, Bad und auch Küche wurde jedoch gemeinsam mit den Eltern genutzt. Entsprechend erfolglos machte der Steuerpflichtige die Kosten für die doppelte Haushaltsführung bzw. die Aufwendungen für die Wohnung, die er am Beschäftigungsort als Zweitwohnsitz gemietet hatte, im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Auch das Finanzgericht wies die Klage des Steuerpflichtigen ab, da nach Ansicht des Gerichts kein eigener Hausstand im Haus der Eltern vorhanden sei, ein Nachweis der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Eltern habe nicht bestanden, dieser jedoch ist zwingend vorausgesetzt, damit die Kosten für doppelte Haushaltsführung anerkannt werden können.

Der BFH gab jedoch dem Steuerpflichtigen Recht: grundsätzlich ist es möglich, dass auch ein alleinstehender Arbeitnehmer, der noch zuhause bei den Eltern wohnt, eine Zweitwohnung am Ort der Beschäftigung mietet und entsprechend eine doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Sofern dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, also beispielsweise durch die Eltern, ist es am Finanzamt, eine Überprüfung zu veranlassen, inwiefern es sich um getrennte Wohneinheiten handelt, oder ob nicht nur eine Wohnung für alle Personen vorliegt.

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