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Steuer auf Elterngeld für Geringverdiener

Das Elterngeld, welches seit dem 01.01.2007 das Erziehungsgeld ersetzte, ist eine staatliche Leistung und Unterstützung für vor allem berufstätige Eltern, die es attraktiver machen soll, neben dem Beruf trotzdem noch Elternzeit zu nehmen, um sich ihrem neugeborenem Kind zu widmen.

Das Eltergeld dient in erster Linie dazu, den Verlust des bisherigen Arbeitslohnes und Gehalts auszugleichen und beträgt 67 % des bisherigen Nettoeinkommens, maximal jedoch 1.800 Euro pro Monat. Das Elterngeld wird für Alleinerziehende maximal 14 Monate und für Paare 12 Monate bzw. 14 Monate gezahlt, wenn sich beide Eltern entscheiden, die Elternzeit zu nutzen.

Aber auch Geringverdiener können das Elterngeld erhalten – sie erhalten sogar ein erhöhtes Elterngeld, da bei einem Nettoeinkommen von weniger als 1.000 Euro aus sozialen Gründen die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld statt 67 % bis zu 100 % beträgt. Hier gilt, dass das Elterngeld für 20 Euro unter dieser Grenze um 1 % angehoben wird.

Das heißt, dass jemand, der z. B. nur ein monatliche Nettoeinkommen von 800 Euro hat, 10 %, also 77 %, mehr Elterngeld bekommt. Er würde, wenn er in Elternzeit geht, somit 616 Euro Elterngeld pro Monat (77 % von 800 Euro) erhalten.

Wer nur ein monatliches Nettoeinkommen von 600 Euro hat, der würde somit 400 Euro unter der Grenze liegen und 87 % seines bisherigen Nettolohnes, also 522 Euro, als monatliches Elterngeld erhalten. Wer 340 Euro netto verdient würde, würde den vollen Satz von 100 %, also ein Elterngeld von 340 Euro, erhalten.

Das Elterngeld an sich ist zwar steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass das Nettoeinkommen und das an sich steuerfreie Elterngeld zusammengerechnet würden und der Steuersatz darauf auf das Nettoeinkommen angewendet wird. Der Progressionsvorbehalt erhöht somit den eigentlich Steuersatz. Liegt man jedoch unter dem steuerfreien Grundfreibetrag von 8.004 Euro, so muss trotzdem keine Steuer bezahlt werden.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Beispiel 1: Hans hat ein Nettoeinkommen von 950 Euro pro Monat und würde somit ein erhöhtes Elterngeld von 69.5 %, also 660,25 Euro pro Monat, erhalten. Hans möchte 2 Monate in Elternzeit gehen.

Sein steuerpflichtiges Nettoeinkommen liegt damit bei 9.500 Euro und das steuerfreie Elterngeld bei 1.320,50 Euro. Auf das Gesamteinkommen von 10.820,50 Euro würde der Progressionsvorbehalt angewendet werden und ein Einkommensteuersatz von 4,31 % (statt 2,41 % bei 9.500 Euro) anfallen. Hans müsste somit 4,31 % auf 9.500 Euro 409,45 Euro an Einkommensteuer zahlen statt 228,95 Euro bei 2,41 %.

Die Steuer auf Elterngeld für Geringverdiener beträgt somit in diesem Beispiel 180,50 Euro.

Beispiel 2: Fritz hat ein Nettoeinkommen von 650 Euro im Monat und würde ein erhöhtes Elterngeld von 549,25 Euro (84,5 % von 600 Euro) erhalten. Auch er geht für 2 Monate in Elternzeit. Da sein Nettoeinkommen von 6.500 Euro pro Jahr und das Elterngeld von 1.098,50 Euro jedoch mit einem Betrag von 7598,50 Euro unter dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro liegen, fällt keine Steuer auf Elterngeld für Geringverdiener an.

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