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Steuer auf Elterngeld

Seit dem 01.01.2007 gibt es das Elterngeld, welches über 12 Monate gezahlt werden kann und vor allem berufstätigen Eltern einen finanziellen Ausgleich gewähren soll, wenn diese sich Elternzeit nehmen. Sollten beide Elternteile die Elternzeit nehmen wollen, so kann es auch auf 14 Monate verlängert werden. Sollte ein Elternteil alleinerziehend sein, so kann dieser ebenfalls 14 Monate Elterngeld bekommen.

Grundsätzlich wird das Elterngeld immer gezahlt, wenn man sich in Elternzeit begibt und die Berufsausübung ruhen lässt. Das gilt auch bei einer teilweisen Reduzierung der Berufstätigkeit, solange nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet wird.

Das Elterngeld beträgt stets 67 % des bisherigen Nettoeinkommens, jedoch begrenzt auf 1.800 Euro. Auch wer nicht berufstätig war, kann das Elterngeld erhalten – in diesem Fall jedoch nur 300 Euro. Das gilt auch dann, wenn vor der Geburt ein Einkommen von weniger als 300 Euro im Monat erzielt wurde.

Bei nicht Berufstätigen, die vor dem (und während) Bezug von Elterngeld staatliche Leistungen empfangen haben gilt, dass diese 300 Euro an Elterngeld, egal ob man noch ALG II, Wohngeld oder Kinderzuschlag zusätzlich erhält, nicht in die Berechnung des Einkommens einfließen.

Bei 2 Elternteilen, die beide in Elternzeit gehen möchten, kann frei zwischen 2 bis 12 Monaten gewählt werden, wer wie lange in Elternzeit gehen möchte. Die von einem Elternteil nicht genutzte Elternzeit innerhalb dieses Rahmens fällt dann dem anderen zu. Das lässt auch die Möglichkeit offen, dass beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gehen können, z. B. beide für jeweils 7 Monate.

Entscheidet man sich dafür, das Elterngeld zu halbieren, so kann die Bezugsdauer dementsprechend auf 24 bzw. 28 Monate verdoppelt werden.

Das Elterngeld an sich ist zwar grundsätzlich steuerfrei, aber für das Elterngeld fällt der so genannte Progressionsvorbehalt an. Das heißt, dass das Elterngeld das zu versteuernde Einkommen erhöhen kann, wenn es der Einkommensteuer unterliegen sollte.

An einem Beispiel: Stefan erhält aufgrund eines Nettoeinkommens von 2.500 Euro 1.675 Euro Eltergeld. Diese sind zunächst steuerfrei. Stefan geht für 6 Monate in Elternzeit. Er erhält somit für 6 Monate seinen Arbeitslohn von 2.500 Euro und für die Restzeit Elterngeld von 1.675 Euro. Damit erhält er ein Einkommen von 15.000 Euro aus dem Arbeitslohn und 10.050 Euro aus dem Eltergeld, welches dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Diese Einkommen werden addiert – es ergeben sich 25.050 Euro. Für dieses wird der Steuersatz ermittelt: 16,45 %. Anschließend wird das Einkommen ohne das Elterngeld diesem Steuersatz unterworfen. Statt einem Steuersatz von 9,4 % und 1.410 Euro Einkommensteuer muss er auf dieses nun 16,45 % und 2.467,50 Euro Einkommensteuer zahlen. Die Steuer auf das Elterngeld von 10.050 Euro beträgt damit 1057,50 Euro. Da nur das Einkommen ohne Elterngeld versteuert wird, entspricht dies immernoch einer Steuerersparnis von 1652,50 Euro.

Wichtig: Bei Eltern in Steuerklasse 4 /4 oder 3 und 5 kann es sich lohnen, dass derjenige Elternteil in die günstige Steuerklasse 3 wechselt, der in Elternzeit gehen möchte. Dadurch erhöht sich sein Nettoeinkommen deutlich und damit auch das zu erhaltende Elterngeld. Der Steuerklassenwechsel kann einmal pro Steuerjahr ohne Angaben von Gründen erfolgen, siehe:
Für den Bezug von Elterngeld in Steuerklasse 3 wechseln
Lohnsteuer: Änderung und Wechsel der Steuerklasse

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