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Steuerfrei Erben: Keine Erbschaftsteuer zahlen

Ein Erbe kann aufgrund der Erbschaftsteuer schnell statt des erhofften Geldsegens eine enorme finanzielle Belastung darstellen, denn der Staat zeigt sich bei der Erbschaftsteuer nicht gerade von seiner spendabelsten Seite bei Steuersätzen von bis zu 50 %.

Allerdings gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie man trotzdem gar keine Erbschaftsteuer zahlen muss und steuerfrei erben kann. Die einfachste und unerfreulichste ist: Man erbt einfach nicht genug, denn je nach Verwandtschaftsgrad gibt es unterschiedliche Freibeträge. So haben beträgt der Freibetrag für:

– Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro,
– Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro,
– Enkel, wenn Elternteil (Blutlinie) verstorben: 400.000 Euro,
– Enkel: 200.000 Euro,
– andere Personen aus Steuerklasse 1: 100.00 Euro,
– Personen aus Steuerklasse 2 und 3: 20.000 Euro

Wer in Steuerklasse 1, Steuerklasse 2 oder Steuerklasse 3 fällt, außer den genannten Personen: Höhe der Erbschaftsteuer

Der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich steuerfrei – d. h. nur Vermögen was über diesen Betrag hinausgeht, muss versteuert werden.

Die zweite Möglichkeit ist, dass ein Teil des zukünftigen Erbes vor dem Todesfall an die Erben verschenkt wird. Die Freibeträge sind hier die gleichen wie bei der Erbschaftsteuer und gelten für 10 Jahre. Das heißt, nach 10 Jahren ist der Freibetrag aufgebraucht und es kann erneut bis zu diesem Höchstbetrag verschenkt werden.

Durch eine Schenkung wird die Erbschaftsteuer immer gemindert, sei es dadurch, dass z. B. ein Vermögen von 700.000, welches dem Sohn vererbt wird so in zwei steuerfreie Teile zerlegt wird oder weil auch eine noch nicht abgelaufene Schenkung nur anteilig bei dem Erbe berücksichtigt wird. Das heißt: Sollte der Schenker vor dem Ablauf der 10 Jahre sterben, so werden 10 % pro noch nicht abgelaufenem Jahr dem Erbe hinzugerechnet.

Ein Beispiel: Vater Hans vererbt seinem Sohn Fritz ein Haus mit Grundstück im Wert von 700.000 Euro. Fritz müsste 300.000 Euro versteuern, da diese über dem Freibetrag liegen, was eine Erbschaftsteuer von 33.00 Euro ausmachen würde.

Hans verschenkt jedoch 8 Jahre vor seinem Tod einen Teil des Hauses und Grundstückes im Wert von 400.000 Euro an Fritz – somit erbt Fritz 300.000 Euro. Da die Frist für die Schenkung erst in 2 Jahren abgelaufen wäre, werden 20 % (2 Jahre x 10 %) des Wertes der Schenkung dem Erbe hinzugerechnet. Fritz erbt somit 380.000 Euro, liegt damit unter dem Freibetrag und muss keine Erbschaftsteuer zahlen.

Steuerfrei Erben kann man als Person in Steuerklasse auch den Hausrat, solange dieser weniger als 41.000 Euro Wert ist.

Keine Erbschaftsteuer zahlen muss man, wenn vererbte Immobilien oder Teile dieser ohne gesetzliche Auflage der Allgemeinheit (teilweise) zur Verfügung gestellt und durch diese genutzt werden können und die Einnahmen nicht die Kosten übersteigen – typischerweise handelt es sich hierbei um private Parkanlagen oder private Museen.

Bei Immobilien gilt zudem: Sollte der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner diese erben und handelt es sich um eine selbstgenutzte Wohnimmobilie, so ist deren Vererbung steuerfrei, solange die Wohnung mindestens 10 Jahre weitergenutzt wird. Eine Weiternutzung liegt auch dann vor, wenn der verwitwete Partner / Lebenspartner diese Zeit (teilweise) in einem Pflegeheim verbringen muss.

Kinder müssen dann keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn die Immobilie maximal eine Wohnfläche von 200 qm hat und nach dem Tod des Elternteils unverzüglich selbst genutzt wird – z. B. im Falle einer Eigentumswohnung.

Steuerfrei Erben und keine Erbschaftsteuer zahlen kann man auch, indem man die Erbschaftsteuer neben der Schenkung mit folgenden Möglichkeiten mindert:

Seitens des Vererbenden
– mögliche Erben adoptieren oder wenn möglich Heiraten, und damit das Verwandtschaftsverhältnis und die Steuerklasse ändern
– Vermögen, wenn möglich, vom Privatvermögen in Betriebsvermögen umwandeln, wenn Erben den Betrieb fortführen. Mehr dazu unter:
– Vermögen in niedrig besteuerte Anlageformen überführen, z. B. in Rentenversicherungen, Immobilien, bestimmte Fondsanlagen oder kapitalbildende Lebensversicherungen.

Seitens des Erben
– durch ein Wertgutachten durch einen qualifizierten Gutachten den Verkehrswert neu ermitteln lassen. Sollte der Verkehrswert niedriger ausfallen, kann dieser als neuer Wert angesetzt werden.

Weitere Tipps zum steuerfrei Erben und keine Erbschaftsteuer zahlen bzw. mindern:
Befreiung von der Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer stunden und verspätet zahlen
Weniger Erbschaftsteuer zahlen