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Erbschaftssteuer: Weniger Geld an das Finanzamt zahlen!

Es ist üblich, dass der Besitz verstorbener Personen an ihre Angehörigen übergeht. Auch ohne ein Testament gibt es gewisse Reglungen. Besteht ein Testament, so können nicht bedachte Angehörige dieses unter Umständen anfechten, um einen gesetzlich zugesicherten Mindestsatz einzufordern. Thematik dieses Artikels ist jedoch die Besteuerung des geerbten Wertes. Hierbei können nicht allein liquide Geldmengen sondern auch Sachwerte besteuert werden. Der maximale Steuersatz liegt bei immerhin 50% des Wertes. Wer dann das Eigenheim der Eltern erben würde und diese 50% zahlen müsste, der könnte es glatt verkaufen, um das Finanzamt auszuzahlen. So schlimm ist es jedoch nicht, da es Steuerfreibeträge gibt. Diese Freibeträge werden jedoch immer zur Personengruppe einzeln festgelegt.

Steuerfreibeträge für Erbschaftssteuer ab 2010

(Gilt auch für Schenkungen unter Lebenden.)

  • Ehegatte oder Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kind oder Stiefkind: 400.000 Euro
  • Kinder verstorbener Kinder oder Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Kinder von lebenden Kindern oder Stiefkindern: 200.000 Euro
  • Personen der Steuerklasse I: 100.000 Euro
  • Personen der Steuerklasse II oder III: 20.000 Euro

Es gibt zusätzliche Versorgungsfreibeträge:

  • Für Ehegatten oder Lebenspartner: 256.000 Euro
  • Kinder bis 5 Jahren: 52.000 Euro
  • Kinder von 5 bis 10 Jahren: 41.000 Euro
  • Kinder von 10 bis 15 Jahren: 30.700 Euro
  • Kinder von 15 bis 20 Jahren: 20.500 Euro
  • Kinder von 20 bis 27 Jahren: 10.300 Euro

Steuern sparen durch taktisches Vererben

Demnach gibt es die Möglichkeiten, das Erbe bis zu einer gewissen Größe so aufzuteilen, dass keine oder nur geringe Steuern gezahlt werden müssen. Denn wen die Freibeträge überschritten werden, dann sind nicht automatisch 50% Steuern zu entrichten. Diese Sätze steigen zu unterschiedlichen Personengruppen mit der Höhe des zu versteuernden Betrages an. So werden vor allem Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, oder die Eltern oder Personen der Steuerklasse I mit 7 bis 30% günstiger besteuert als die Steuerklasse II oder die Geschwister, die 15 bis 43% Steuern zu entrichten haben. Die Steuerklasse III und alle übrigen Personenkreise werden mit 30 oder 50% am höchsten besteuert und haben mit Steuerklasse II und den Geschwistern den kleinsten Freibetrag.

Ausnahmen für die Erbschaftssteuer

Gewisse Werte können unabhängig zu diesen Regelungen steuerfrei übertragen werden. Hierbei geht es z.B. um Spenden oder Zuwendungen an allgemeinnützige Organisationen oder an politische Parteien. Auch kann es sich um selbst genutzten Wohnraum handeln. Handelt es sich um Werte, deren Erhalt im öffentlichen Interesse stehen, dann kann von Versteuerung abgesehen werden. Kunstgegenstände oder wissenschaftliche Einrichtungen wären Beispiele. Auch Hausrat oder andere „Kleinteile“ für den persönlichen und privaten Gebrauch können bis zu einem Wert von 40.000 Euro steuerfrei übertragen werden.

Rechtzeitig das Erbe planen

Wenn ein Testament aufgesetzt wird, dann sollte dieses erstens mit den Erben besprochen werden sowie direkt geklärt werden sollte, wie sich das Vermögen so übertragen lässt, dass die Steuern gering ausfallen. Hierbei sollte gerade bei größeren Beträgen, die über die Freibeträge hinausgehen, ein Fachmann befragt werden. Möglicherweise macht es Sinn, bereits zu Lebzeiten Schenkungen zu veranlassen, die in den Grenzen der Freibeträge liegen. Zudem können über Schenkungen auch Anfechtungen vom Erbe vermieden werden, wenn einzelne Begünstigte deutlich mehr als andere erhalten sollen.

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