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Höhe der Erbscheingebühren

Auch wenn man von einem Verwandten oder einem Freund mit einem Erbe bedacht wurde, heißt das noch nicht, dass man das Erbe empfangen kann. Denn bevor man ein Erbe überhaupt antreten kann, benötigt man einen Erbschein. Diese ist natürlich nicht erforderlich, wenn man das Erbe ausschlagen möchte.

Den Erbschein kann man bei einem Gericht erhalten auf Antrag erhalten – und gegen eine Gebühr, die sich stets am Wert des Erbes festmacht. Diese Gebühren muss man vor dem Erhalt des Erbes aufbringen und sie können nicht im Nachhinein bezahlt werden. Jedoch liegen sie auch bei hohen Werten noch im „unteren“ Bereich.

Die Erbscheingebühren werden vom Gericht auf Basis der KostO (Kostenordnung) erhoben. Dort sind im Anhang tabellarisch die Höchstsummen für das Erbe festgehalten und nach diesen Größen richten sich die Erbscheingebühren. Diese werden anteilig geringer, das heißt: Je höher das zu erwartende Erbe, desto geringer ist der prozentuale Anteil der Erbscheingebühren.

Beispiele (ausführlich: siehe Anlage zu § 32 KostO):
– bis 1.000 Euro fallen 10 Euro Gebühren,
– bis 20.000 Euro fallen 72 Euro Gebühren,
– bis 50.000 Euro fallen 132 Euro Gebühren,
– bis 100.000 Euro fallen 207 Euro Gebühren,
– bis 200.000 Euro fallen 357 Euro Gebühren,
– bis 250.000 Euro fallen 432 Euro Gebühren an.
– bis 500.000 Euro fallen 807 Euro Gebühren an.
– ab 1.000.000 Euro fallen 1.557 Euro Gebühren an.

Wichtig: Die Erbscheingebühren fallen stets doppelt an – bei einem zu erwartenden Erbe von 50.000 Euro müssen somit 2 x 132 Euro, also 264 Euro, an Erbscheingebühren bezahlt werden.

Sobald man die Erbscheingebühren bei der Gerichtskasse bezahlt hat, kann vom Gericht der Erbschein ausgestellt werden. Mit diesem ist nun erst ein Antritt des Erbes möglich.

Sollte das Erbe nicht angenommen oder ausgeschlagen werden, so entfallen auch der Erbschein und die Erbscheingebühren.

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