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Rückabwicklung: Umsatzsteuer erstatten lassen

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist geregelt, dass diese erst mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, in welchem eine Leistung auch tatsächlich erbracht wurde. Gerade bei größeren Geschäften ist jedoch eine Anzahlung üblich, die ebenfalls mit der Umsatzsteuer belegt ist.

In diesem Fall muss die Umsatzsteuer auch schon vor dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt abgeführt werden – es gilt dann nicht der Zeitpunkt der Ausführung, sondern der Vereinnahmung.

Aber: Wenn die Leistung letztendlich nicht erbracht wird oder ein Geschäft rückabgewickelt werden sollte, dann hat man hierfür bereits die Umsatzsteuer abgeführt, obwohl man keine Einnahmen hatte. Bei einer Rückabwicklung besteht das Problem, dass man auch die Umsatzsteuer wieder zurückzahlen muss, obwohl diese bereits abgeführt wurde.

Ein typischer Fall hierfür sind beispielsweise Verträge, die anschließend gekündigt werden und die Leistung somit nicht erbracht wird, z. B. bei Fernabsatzverträgen mit Vorkasse, die anschließend storniert werden, oder die Rückabwicklung von Verträgen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung.

Unternehmer haben dass das Recht, sich die bereits abgeführte Umsatzsteuer erstatten zu lassen – aber: Damit diese auch erstattet werden kann, muss die Anzahlung zuerst vollständig zurückgezahlt werden. Es reicht nicht aus, dass derjenige, der die Anzahlung geleistet hat, einen Anspruch auf Rückzahlung hat. Für ein Unternehmen entsteht damit ein Deckungsloch in Höhe der Umsatzsteuer.

Wichtig: Auch wenn Entgelte vereinbart und nicht vereinnahmt wurden, so gilt auch hier, dass erst mit dem Erlöschen der Forderung des Kunden die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet werden kann.