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Steuer – Freibeträge für Familien

In Zeiten, in denen in vielen haushalten Deutschlands das Geld ohnehin schon knapp ist, trifft es Familien oft besonders hart, und es wird an allen Ecken und Enden gespart. Auch der Fiskus weiß, dass es Familien finanziell oftmals nicht ganz leicht haben – deswegen gibt es diverse Freibeträge und steuerliche Vergünstigungen, die Familien bzw. Verheiratete nutzen können.

An erster Stelle von Interesse für Familien sind in aller Regel das Kindergeld und der Kinderfreibetrag, wobei immer eine Günstigerprüfung stattfindet, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag einen größeren finanziellen Vorteil für die Familien ergeben.

Kindergeld wird monatlich bezahlt und beläuft sich auf 184 Euro für das erste und das zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für jedes weitere Kind. Der Kinderfreibetrag hingegen liegt bei 7.008 Euro pro Jahr. Sowohl für das Kindergeld als auch für den Kinderfreibetrag gilt eine Einkommensgrenze, die das Kind nicht überschreiten darf, sie liegt bei 8.004 Euro pro Jahr, also dem normalen Grundfreibetrag eines jeden Steuerbürgers.

Generell werden Kindergeld oder Kinderfreibetrag bis zu einem Alter von 18 Jahren gewährt, auch eine Gewährung bis zur Altersgrenze von 25 Jahren ist möglich, sofern sich das Kind bzw. der Jugendliche in Ausbildung befindet oder keine Ausbildung beginnen konnte aufgrund von Ausbildungsplatzmangel.

Ein großes Thema in Familien sind in der Regel auch die Betreuungskosten, also zum Beispiel die Aufwendungen für den Kindergarten, die Kindertagesstätte, den Babysitter oder eine Tagesmutter. Zunächst sind die Kinderbetreuungskosten vor allem dann absetzbar, wenn beide Eltern voll berufstätig und die Kinder nicht alter als 14 Jahre alt sind – abzugsfähig sind zwei Drittel der Gesamtkosten bzw. maximal 4.000 Euro jährlich.

Ist nur ein Elternteil berufstätig, wird die Altersgrenze der Kinder herabgesetzt, die zu betreuenden Kinder müssen in einem Alter zwischen drei und sechs Jahren sein, und dürfen maximal 14 sein, wenn ein Elternteil krank oder in einer Berufsausbildung ist.

Die Kosten für private Haushaltshilfen können bis maximal 510 Euro pro Jahr abgesetzt werden, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, ansonsten sind pro Jahr höchstens 4.000 Euro steuerlich abzugsfähig. Aufwendungen für Handwerkerarbeiten im eigenen Haushalt können bis zu einer Summe von 4.000 Euro jährlich abgezogen werden.