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Elster Fehler und falsche Eingabe

Immer mehr Steuerzahler entscheiden sich dafür, das ElsterFormular für die Steuererklärung zu nutzen – für Selbständige ist die elektronische Abgabe der Umsatzsteuererklärung seit dem Jahr 2005 sogar Pflicht. Doch was passiert eigentlich, wenn man mit Elster einen Fehler gemacht hat oder generell falsche Eingaben getätigt hat? Welche Möglichkeiten haben Steuerpflichtige nach Abgabe der elektronischen Steuererklärung?

Das Problem liegt auf der Hand – die Einkommensteuererklärung ist umfangreich und kompliziert, da kann es durchaus vorkommen, dass man die eine oder andere Angabe vergisst. Doch genau davon geht das Finanzamt eben nicht aus, im Gegenteil, es nimmt an, dass Angaben doppelt und dreifach geprüft werden, bevor man die Unterlagen tatsächlich auf den Weg zum Finanzamt schickt.

Entsprechend sieht das Finanzamt weg gelassene Angaben, egal ob es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, als grob fahrlässige Handlung an. Diese kann man, wenn man sich um einen freundlichen Ton bemüht, bevor der Steuerbescheid ergangen ist, eigentlich recht einfach berichtigen lassen, und zwar indem man sich einfach mit den fehlenden Angaben und einem mehr oder weniger formlosen Schreiben an das Finanzamt wendet, in aller Regel wird dann eine Korrektur vorgenommen.

Ist der Steuerbescheid bereits eingegangen, hat man 30 Tage Zeit, um Einspruch zu erheben und die veränderte Sachlage zu schildern. Das Finanzamt prüft dann, in aller Regel auch durch den gleichen Finanzbeamten, der auch den Steuerbescheid ausgearbeitet hat, das Anliegen, und weist den Einspruch des Steuerzahlers anschließend entweder ab, oder gibt ihm Recht.

Ist der Steuerbescheid bereits bestandskräftig, was nach Ablauf der einmonatigen bzw. dreißigtägigen Frist eintritt, wird es schwierig bis unmöglich, den Einkommensteuerbescheid noch einmal beeinflussen zu können, und in aller Regel kann nur noch das Finanzamt Änderungen vornehmen, wenn grobe Rechenfehler oder neue Tatsachen vorliegen.

Allerdings wurde gegen die Sichtweise, bei einer Nichtbeantwortung einer Frage im ElsterFormular und der damit einhergehenden Nichtangabe von Einnahmen oder Ausgaben handle es sich um grobe Fahrlässigkeit, geklagt, und die Richter kamen zu der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um grobe Fahrlässigkeit bzw. um grobes Verschulden, sondern vielmehr um ein einfaches Verschulden.

Einfaches Verschulden schließt Dinge wie bloße Nachlässigkeiten, Irrtümer und Vergessen mit ein, erlaubt ist es in einem solchen Fall, dass der Steuerbescheid geändert werden kann – bei grobem Verschulden bzw. grober Fahrlässigkeit hingegen wäre eine Änderung des Steuerbescheides nicht mehr möglich. Das ergangene Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig, da Revision zugelassen wurde.