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Steuerbescheid: Keine rückwirkende Änderung bei Fehler des Finanzamts

Grundsätzlich können nur jene Steuerbescheide geändert werden, welche nicht bestandskräftig sind. Sobald ein Steuerbescheid bestandskräftig ist, wird es schwer, diesen überhaupt noch rückwirkend ändern zu können – sowohl durch den Steuerzahler als auch durch das Finanzamt. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt schwere Fehler macht und einem Steuerzahler dadurch große Vorteile erwachsen.

Auch das Finanzamt haftet für Fehler

Ein bestandskräftiger Steuerbescheid soll sowohl dem Steuerzahler als auch dem Finanzamt (Rechts-) Sicherheit bieten – und das heißt auch, dass nicht nur Steuerzahler für Fehler in einem Steuerbescheid haften, beispielsweise durch vorsätzliche Falschangaben, als auch das Finanzamt. Denn abseits der Angaben, die ein Steuerzahler zu leisten hat, obliegt dem Finanzamt auch eine Ermittlungspflicht – das heißt, dass es prüfen muss, ob die Angaben des Steuerzahlers realistisch und wahr sein können.

Kommt das Finanzamt dieser Pflicht nicht nach und unterlaufen ihm deshalb Fehler, so können diese nicht nachträglich bei einer Prüfung durch die rückwirkende Änderung eines Steuerbescheids korrigiert werden, vor allem dann nicht, wenn dieser dadurch zuungunsten des Steuerzahlers ausfallen würde.

Fehlende Angaben ein Änderungsgrund?

Das gilt auch dann, wenn man in seiner Steuererklärung Kosten nicht ausreichend begründet. Zwar unterliegen Steuerzahler auch einer Mitwirkungspflicht, jedoch kennt auch diese Grenzen – so befreit die Mitwirkungspflicht das Finanzamt eben nicht von einer Ermittlungspflicht, vor allem dann nicht, wenn die Angaben auch ohne Kenntnis weiterer Umstände zweifelhaft sind.

So entschied beispielsweise das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil Az. 3 K 2208/08 vom 22.02.2011 in einem Fall zugunsten des Steuerzahlers, der eindeutig von der fehlenden Ermittlungspflicht des Finanzamts profitierte. Dieser war Verkaufsleiter und gab innerhalb eines Jahres 202 Dienstfahrten und 199 Mal die Fahrt zur Arbeit in seiner Steuererklärung an und nahm die Verpflegungskostenpauschale in Anspruch.

Das Finanzamt akzeptierte dies 3 Jahre in Folge – bis es seinen Fehler erkannte und den Bescheid rückwirkend ändern wollte, was das FG Rheinland-Pfalz ablehnte, da dies eklatanten Unstimmigkeiten hätten auffallen müssen.

Aber: Wer der Meinung ist, das Finanzamt durch mangelhafte Anlagen im Unklaren lassen zu können, um sich so Vorteile zu erschleichen, welche durch rückwirkende Änderungen nicht mehr aufgehoben werden könnten: Das Finanzamt muss zwar für eigene Fehler haften, sowie für fehlende Ermittlungen, jedoch heißt das nicht, dass vorsätzliche Falschangaben und unvollständige Auskünfte zur eigenen Sache dadurch geschützt sind!

Denn wer Fehler in seinem Steuerbescheid bewusst provoziert, kann sich nicht später auf die Ermittlungspflicht berufen oder eine fehlende eigene Schuld, wenn das Finanzamt nur oberflächlich prüfte. Es gilt als Faustregel: Nur wer seine Steuererklärung vollständig und ausführlich nach bestem Wissen und Gewissen macht und trotzdem von einem Fehler des Finanzamts profitieren kann, der muss nicht zwingend bei einer späten Feststellung für diesen bezahlen.